Auszug aus dem Gemeinderat
Sitzung vom 10. Juni 2005
3.
Evangelischer Kindergarten Schönau;
- Kindergartenvertrag
Der Gemeinderat stimmt dem Vertrag zur Förderung des Kindergartens mit der Evangelischen Kirchengemeinde Schönau zu.
4.
Betreuung von Kindern unter drei Jahren
Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren wird in altersgemischten Gruppen in den drei vorhandenen Einrichtungen ab dem Kindergartenjahr 2006/2007 angestrebt. Eine Förderung der Betreuung von Kindern unter drei Jahren soll ab diesem Zeitpunkt nur erfolgen, wenn diese Betreuung in altersgemischten Gruppen in den drei Einrichtungen erfolgt.
Ab dem Kindergartenjahr 2006/2007 sollen einheitliche einkommensabhängige Gebühren in allen drei Einrichtungen erhoben werden. Für die Betreuung der Kinder unter drei Jahren soll die 1 ½-fache Kindergartengebühr erhoben werden, wobei bei gleichzeitigem Besuch die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie reduziert werden soll.
Für das Kindergartenjahr 2005/2006 erhält die Evangelische Kirchengemeinde Schönau einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 16.000 € als Festbetrag zur Mitfinanzierung einer Kinderkrippengruppe. Die Kirchengemeinde wird gebeten zu prüfen, ob in dieser Krippengruppe eine längere Betreuungszeit möglich ist. Die Evangelische Kirchengemeinde Schönau ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Förderung für das Kindergartenjahr 2005/2006 absolut einmalig ist.
Der Bedarf für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren für das Kindergartenjahr 2005/2006 ist durch die Stadt Schönau festzustellen.
5.
Jahresrechnung 2004
- Bildung von Haushaltsresten
Verwaltungshaushalt
1.215.591 Lehr- und Unterrichtsmittel 3.000 Euro
Die Ansätze bei der Hauptschule sind teilweise gegenseitig deckungsfähig. Nach dem Rechnungsergebnis wurden insgesamt rund 3.500 € weniger ausgegeben, da u.a. für Lehr- und Unterrichtsmittel die bereitgestellten Mittel nicht vollständig beansprucht wurden. Die Schule bittet nun, 3 T€ als Haushaltsrest zu übertragen.
1.610.577 Aufstellung von Bebauungsplänen 4.900 Euro
Für die Ergänzungssatzung Brunnenbergstraße waren im Rechnungsjahr keine Zahlungen zu leisten, so dass die veranschlagten Mittel übertragen werden müssen.
Summe Ausgaben Verwaltungshaushalt 7.900 Euro
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2.751.362 Zuweisung vom Gemeindeausgleichstock 150.000 Euro
Der Restzuschuss für die Sanierung und Erweiterung des Friedhofs konnte 2004 nicht mehr angefordert werden, da die Maßnahme noch nicht abgerechnet ist.
2.910.3751 Darlehensaufnahmen 291.000 Euro
Im Haushaltsjahr 2004 waren 291 T€ Kreditaufnahmen veranschlagt und 280 T€ als Haushaltsrest aus dem Vorjahr übertragen worden. Von dieser Gesamtkreditermächtigung in Höhe von 571 T€ wurden 280 T€ Ende 2004 als Darlehen aufgenommen. Die verbleibenden 291 T€ sollen als Haushaltsrest ins Jahr 2005 übertragen werden.
Summe Einnahmen Vermögenshaushalt 441.000 Euro
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Vermögenshaushalt-Ausgaben
2.561.940 Sanierung Hallenboden 42.900 Euro
Die Maßnahme ist weitestgehend fertig gestellt, aber noch nicht abgerechnet. Obwohl die voraussichtliche Abrechnungssumme deutlich unter den bereitgestellten 100 T€ liegt, wird der volle, nicht verbrauchte Restbetrag als Haushaltsrest übertragen, da u. a. zusätzlich die Verlegung einer Drainage erforderlich wird und die finanzielle Abwicklung eines Schadenereignisses noch ungeklärt ist.
2.751.941 Sanierung und Erweiterung Friedhof 100.000 Euro
Die Arbeiten sind weitgehend fertig gestellt, aber noch nicht abgerechnet. Insgesamt entstehen durch den Haushaltsrest im Rechnungsjahr 2004 überplanmäßige Ausgaben i.H.v.rd. 40 T€. Die Rechtsgrundlage für diesen (überplanmäßigen) Haushaltsrest ergibt sich aus § 19 Abs. 3 GemHVO. Schon an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass nach Abrechnung der Gesamtmaßnahme eine Informationsvorlage für den Gemeinderat erstellt wird, aus der sich die entsprechenden Plan- und Abrechnungszahlen ergeben.
2.770.935 Erwerb von beweglichem Vermögen für den Bauhof 10.000 Euro
Im Rechnungsjahr 2004 standen insgesamt 36.900 Euro (Haushaltsrest aus Vorjahr 31.900 Euro und Haushaltsansatz 5.000 Euro) zur Verfügung. Tatsächlich ausgegeben wurden 24.455 Euro, so dass 12.445 Euro nicht verbrauchte Mittel übertragen werden könnten. Davon sind bereits 6 T€ gebunden für eine Anschaffung, für die jedoch 2004 keine Rechnung mehr einkam. Im Haushaltsplan 2005 sind 80.000 Euro für ein neues Fahrzeug veranschlagt, die inzwischen auch ausgegeben wurden. Weitere Mittel sind 2005 für den Bauhof nicht vorgesehen. Die Verwaltung schlägt vor, von den nicht verbrauchten Mitteln 2004 einen Betrag von 10.000 Euro zu übertragen.
Summe Ausgaben Vermögenshaushalt 152.900 Euro
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6.
EnBW-Konzessionsvertrag
- vorzeitige Aufhebung
Der Gemeinderat stimmt der vorzeitigen Aufhebung des Stromkonzessionsvertrages zum 30.06.2005 zu. Die Bekanntgabe des Vertragsablaufes erfolgt in geeigneter Form.
7.
Ergänzungssatzung „Brunnenbergstraße“
a) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anregungen
b) Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung nach § 10 BauGB
a) Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung hierzu sind Bestandteil dieser Niederschrift.
b) Stadt Schönau Rhein-Neckar-Kreis
Satzung
der Stadt Schönau über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles für den Bereich der Gemarkung Schönau, Flurstücke 1621
(teilweise; Weggrundstück) 1808/2, 1810, 1810/1, 1811, 1820/13 (teilweise,
Radweg),1887, 1888, 1889, 1890, 1927, 1926 (teilweise), 1935, 1936/1.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Form der
Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) und des § 34 Absatz 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141,1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 833) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am __.__.2005 folgende Satzung beschlossen:
§1
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil wird wie in der Planzeichnung dargestellt für
den Bereich der o.g. Flurstücke ergänzt.
§2
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung
richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, sofern keine anderen Festsetzungen in dieser
Satzung getroffen sind.
§3
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Schönau, __.__.2005
STADT SCHÖNAU
Krämer, Bürgermeister
8.
Friedhofordnung der Stadt Schönau
Der Gemeinderat stimmt der folgenden Änderung der Friedhofordnung der Stadt Schönau zu:
§ 12 Wahlgräber
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und kann dann auf eine von Satz 1 abweichende Dauer verliehen werden. In einem solchen Fall soll die Verleihung des Nutzungsrechts auf die Dauer der Mindestruhezeit begrenzt sein.
Eine Zubettung in Doppelwahlgräber auf dem Friedhof in Schönau außerhalb des Grabkammerfelds, ist ab Inkrafttreten dieser Satzung nur noch für Personen zulässig, die zu diesem Zeitpunkt Nutzungsberechtigte im Sinne von § 12 Abs. 6 waren. Dies gilt nur für Zubettungen in noch nicht belegte Grabflächen der in Nutzung stehenden Doppelwahlgräber.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden auf dem Friedhof in Schönau im Falle der Neuzuweisung von Grabflächen für Doppelwahlgräber, ausschließlich Grabfelder im Grabkammerfeld angeboten.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2005 in Kraft.
9.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
1. Die Gebührenkalkulation ist dem Gemeinderat nochmals für die nächste Sitzungsrunde für weitere Beratungen vorzulegen.
2. Der Gemeinderat stimmt der folgenden Änderung der Bestattungsgebührenordnung zu:
Stadt Schönau
Rhein – Neckar – Kreis
Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Schönau vom 13.02.1976
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des KAG in der Fassung vom 17.03.2005 (GBI. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am die Bestattungsgebührenordnung in der Fassung vom 10.11.2000 wie folgt geändert:
§1
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
(1) für die Leichenbesorgung 50,00 Euro
(2) für die Bestattung
2.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.400,00 Euro
2.2 von Personen unter 6 Jahren 700,00 Euro
2.3 von Tot- und Fehlgeburten 135,00 Euro
2.4 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 von 153,00 Euro
für Bestattungen an Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeit
in Grabkammern (Montag – Freitag 8 -12, 13 – 16 Uhr)
2.5 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 von 85,00 Euro
für die gleichzeitige Bestattung einer zweiten oder weiteren Leiche
je Grabstelle für die zweite und jede weitere Bestattung je gleiche Grabstelle
2.6 für das Ausheben eines Tiefgrabes 405,00 Euro
(3) für die Beisetzung von Aschen
3.1 regelmäßig 470,00 Euro
3.2 ein Zuschlag für 3.1 für Beisetzungen an Werktagen außerhalb
der üblichen Dienstzeit (Montag – Freitag 8 – 12, 13 – 16 Uhr) 153,00 Euro
(4) für die Überlassung eines Reihengrabes
4.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 350,00 Euro
4.2 für Personen unter 6 Jahren 220,00 Euro
(5) für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 155,00 Euro
(6) für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
6.1 für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche 1.050,00 Euro
6.2 für eine Grabkammer 2.100,00 Euro
6.3 für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche 475,00 Euro
6.4 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
6.4.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode (wie 6.1 bzw. 6.2 bzw. 6.3)
6.4.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem
Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
(7) ein Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener
i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofordnung zu Nr. 1 bis 6 von 100 v. H.
(8) für sonstige Leistungen
8.1 das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen
oder Urnen nach tatsächlichem Aufwand
8.2 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine nach tatsächlichem Auf-
wand
8.3 für die Benutzung der Kühlzelle je Tag 50,00 Euro
§2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich , wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den
Krämer, Bürgermeister
Ausgefertigt, Schönau, den
Krämer, Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im Mitteilungsblatt
der Stadt Schönau Nr. vom
öffentlich bekannt gemacht.
Schönau, den
Krämer, Bürgermeister
10.
Bundestagswahl im September 2005 und
Landtagswahl am 26. März 2006
Für die Bundestagswahl im September 2005 und die Landtagswahl am 26. März 2006 bildet die Stadt folgende Wahlbezirke und bestimmt folgende Wahlräume:
Wahlbezirk 001-01: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, Erweiterungsbau Grundbuchamt
Wahlbezirk 001-02: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, Erweiterungsbau Bürgersaal
Wahlbezirk 001-03: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, Bauamt
Wahlbezirk 001-04: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, Technisches Amt
Wahlbezirk 002-02: Verwaltungsstelle Altneudorf, Carl-Höfer-Straße 39, Erdgeschoss
Wahlbezirk 002-02: Feuerwehrgerätehaus, Carl-Höfer-Straße 39, 1. Obergeschoss