Auszug aus dem Gemeinderat

Sitzung vom 10. Juni 2005

 

3.

Evangelischer Kindergarten Schönau;

- Kindergartenvertrag

Der Gemeinderat stimmt dem Vertrag zur Förderung des Kindergartens mit der Evangelischen Kirchengemeinde Schönau zu.

 

4.

 Betreuung von Kindern unter drei Jahren

Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren wird in altersgemischten Gruppen in den drei vorhandenen Einrichtungen ab dem Kindergartenjahr 2006/2007 angestrebt. Eine Förderung der Betreuung von Kindern unter drei Jahren soll ab diesem Zeitpunkt nur erfolgen, wenn diese Betreuung in altersgemischten Gruppen in den drei Einrichtungen erfolgt.

Ab dem Kindergartenjahr 2006/2007 sollen einheitliche einkommensabhängige Gebühren in allen drei Einrichtungen erhoben werden. Für die Betreuung der Kinder unter drei Jahren soll die 1 ½-fache Kindergartengebühr erhoben werden, wobei bei gleichzeitigem Besuch die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie reduziert werden soll.

Für das Kindergartenjahr 2005/2006 erhält die Evangelische Kirchengemeinde Schönau einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 16.000 € als Festbetrag zur Mitfinanzierung einer Kinderkrippengruppe. Die Kirchengemeinde wird gebeten zu prüfen, ob in dieser Krippengruppe eine längere Betreuungszeit möglich ist. Die Evangelische Kirchengemeinde Schönau ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Förderung für das Kindergartenjahr 2005/2006 absolut einmalig ist.

Der Bedarf für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren für das Kindergartenjahr 2005/2006 ist durch die Stadt Schönau festzustellen.

 

5.

Jahresrechnung 2004

- Bildung von Haushaltsresten

Nach den Bestimmungen der GemHVO werden für das Rechnungsjahr 2004 folgende Haushaltsreste gebildet

Verwaltungshaushalt

1.215.591 Lehr- und Unterrichtsmittel                                                   3.000 Euro

Die Ansätze bei der Hauptschule sind teilweise gegenseitig deckungsfähig. Nach dem Rechnungsergebnis wurden insgesamt rund 3.500 € weniger ausgegeben, da u.a. für Lehr- und Unterrichtsmittel die bereitgestellten Mittel nicht vollständig beansprucht wurden. Die Schule bittet nun, 3 T€ als Haushaltsrest zu übertragen.

1.610.577 Aufstellung von Bebauungsplänen                                    4.900 Euro

Für die Ergänzungssatzung Brunnenbergstraße waren im Rechnungsjahr keine Zahlungen zu leisten, so dass die veranschlagten Mittel übertragen werden müssen.

Summe Ausgaben Verwaltungshaushalt                                            7.900 Euro

                                                                                                                         ========= 

Vermögenshaushalt-Einnahmen

2.751.362 Zuweisung vom Gemeindeausgleichstock                   150.000 Euro

Der Restzuschuss für die Sanierung und Erweiterung des Friedhofs konnte 2004 nicht mehr angefordert werden, da die Maßnahme noch nicht abgerechnet ist.

2.910.3751 Darlehensaufnahmen                                                       291.000 Euro

Im Haushaltsjahr 2004 waren 291 T€ Kreditaufnahmen veranschlagt und 280 T€ als Haushaltsrest aus dem Vorjahr übertragen worden. Von dieser Gesamtkreditermächtigung in Höhe von 571 T€ wurden 280 T€ Ende 2004 als Darlehen aufgenommen. Die verbleibenden 291 T€ sollen als Haushaltsrest ins Jahr 2005 übertragen werden.

Summe Einnahmen Vermögenshaushalt                                        441.000 Euro

                                                                                                         ===========

Vermögenshaushalt-Ausgaben

2.561.940 Sanierung Hallenboden                                                       42.900 Euro

Die Maßnahme ist weitestgehend fertig gestellt, aber noch nicht abgerechnet. Obwohl die voraussichtliche Abrechnungssumme deutlich unter den bereitgestellten 100 T€ liegt, wird der volle, nicht verbrauchte Restbetrag als Haushaltsrest übertragen, da u. a. zusätzlich die Verlegung einer Drainage erforderlich wird und die finanzielle Abwicklung eines Schadenereignisses noch ungeklärt ist.

 

2.751.941 Sanierung und Erweiterung Friedhof                             100.000 Euro

Die Arbeiten sind weitgehend fertig gestellt, aber noch nicht abgerechnet. Insgesamt entstehen durch den Haushaltsrest im Rechnungsjahr 2004 überplanmäßige Ausgaben i.H.v.rd. 40 T€. Die Rechtsgrundlage für diesen (überplanmäßigen) Haushaltsrest ergibt sich aus § 19 Abs. 3 GemHVO. Schon an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass nach Abrechnung der Gesamtmaßnahme eine Informationsvorlage für den Gemeinderat erstellt wird, aus der sich die entsprechenden Plan- und Abrechnungszahlen ergeben.

 

2.770.935 Erwerb von beweglichem Vermögen für den Bauhof    10.000 Euro

Im Rechnungsjahr 2004 standen insgesamt 36.900 Euro (Haushaltsrest aus Vorjahr 31.900 Euro und Haushaltsansatz 5.000 Euro) zur Verfügung. Tatsächlich ausgegeben wurden 24.455 Euro, so dass 12.445 Euro nicht verbrauchte Mittel übertragen werden könnten. Davon sind bereits 6 T€ gebunden für eine Anschaffung, für die jedoch 2004 keine Rechnung mehr einkam. Im Haushaltsplan 2005 sind 80.000 Euro für ein neues Fahrzeug veranschlagt, die inzwischen auch ausgegeben wurden. Weitere Mittel sind 2005 für den Bauhof nicht vorgesehen. Die Verwaltung schlägt vor, von den nicht verbrauchten Mitteln 2004 einen Betrag von 10.000 Euro zu übertragen.

Summe Ausgaben Vermögenshaushalt                                           152.900 Euro

                                                                                                                     ===========

 

6.

EnBW-Konzessionsvertrag

- vorzeitige Aufhebung

Der Gemeinderat stimmt der vorzeitigen Aufhebung des Stromkonzessionsvertrages zum 30.06.2005 zu. Die Bekanntgabe des Vertragsablaufes erfolgt in geeigneter Form.

 

7.

Ergänzungssatzung „Brunnenbergstraße“

a) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anregungen

b) Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung nach § 10 BauGB

a)     Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung hierzu sind Bestandteil dieser Niederschrift.

b)     Stadt Schönau Rhein-Neckar-Kreis

Satzung

der Stadt Schönau über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang

bebauten Ortsteiles für den Bereich der Gemarkung Schönau, Flurstücke 1621

(teilweise; Weggrundstück) 1808/2, 1810, 1810/1, 1811, 1820/13 (teilweise,

Radweg),1887, 1888, 1889, 1890, 1927, 1926 (teilweise), 1935, 1936/1.

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Form der

Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) und des § 34 Absatz 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141,1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 833) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am __.__.2005 folgende Satzung beschlossen:

 

§1

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil wird wie in der Planzeichnung dargestellt für

den Bereich der o.g. Flurstücke ergänzt.

 

§2

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung

richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, sofern keine anderen Festsetzungen in dieser

Satzung getroffen sind.

 

§3

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Schönau, __.__.2005

 

STADT SCHÖNAU

Krämer, Bürgermeister

 

8.

Friedhofordnung der Stadt Schönau

Der Gemeinderat stimmt der folgenden Änderung der Friedhofordnung der Stadt Schönau zu:

§ 12 Wahlgräber

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und kann dann auf eine von Satz 1 abweichende Dauer verliehen werden. In einem solchen Fall soll die Verleihung des Nutzungsrechts auf die Dauer der Mindestruhezeit begrenzt sein.

Eine Zubettung in Doppelwahlgräber auf dem Friedhof in Schönau außerhalb des Grabkammerfelds, ist ab Inkrafttreten dieser Satzung nur noch für Personen zulässig, die zu diesem Zeitpunkt Nutzungsberechtigte im Sinne von § 12 Abs. 6 waren. Dies gilt nur für Zubettungen in noch nicht belegte Grabflächen der in Nutzung stehenden Doppelwahlgräber.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden auf dem Friedhof in Schönau im Falle der Neuzuweisung von Grabflächen für Doppelwahlgräber, ausschließlich Grabfelder im Grabkammerfeld angeboten.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2005 in Kraft.

 

9.

Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

1. Die Gebührenkalkulation ist dem Gemeinderat nochmals für die nächste Sitzungsrunde für weitere Beratungen vorzulegen.

2. Der Gemeinderat stimmt der folgenden Änderung der Bestattungsgebührenordnung zu:

Stadt Schönau

Rhein – Neckar – Kreis

 

Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

Bestattungsgebührenordnung der Stadt Schönau vom 13.02.1976

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des KAG in der Fassung vom 17.03.2005 (GBI. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am                          die Bestattungsgebührenordnung in der Fassung vom 10.11.2000 wie folgt geändert:

 

§1

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:    

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

(1)         für die Leichenbesorgung                                                                           50,00 Euro

(2)         für die Bestattung

         2.1   von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren                           1.400,00 Euro

         2.2   von Personen unter 6 Jahren                                                           700,00 Euro

         2.3   von Tot- und Fehlgeburten                                                               135,00 Euro

         2.4   ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 von                                                       153,00 Euro

                 für Bestattungen an Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeit

                 in Grabkammern (Montag – Freitag 8 -12, 13 – 16 Uhr)

         2.5   ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 von                                                         85,00 Euro

                 für die gleichzeitige Bestattung einer zweiten oder weiteren Leiche

                 je Grabstelle für die zweite und jede weitere Bestattung je gleiche Grabstelle

         2.6   für das Ausheben eines Tiefgrabes                                               405,00 Euro

 

(3)    für die Beisetzung von Aschen

         3.1   regelmäßig                                                                                        470,00 Euro

         3.2   ein Zuschlag für 3.1 für Beisetzungen an Werktagen außerhalb

         der üblichen Dienstzeit (Montag – Freitag 8 – 12, 13 – 16 Uhr)         153,00 Euro

 

(4)    für die Überlassung eines Reihengrabes

         4.1   für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren                               350,00 Euro

         4.2   für Personen unter 6 Jahren                                                            220,00 Euro

 

(5)    für die Überlassung eines Urnenreihengrabes                                      155,00 Euro

 

(6)    für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

         6.1   für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche                                           1.050,00 Euro

         6.2   für eine Grabkammer                                                                    2.100,00 Euro

         6.3   für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche                                     475,00 Euro

         6.4   erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes

         6.4.1  für die Dauer einer Nutzungsperiode (wie 6.1 bzw. 6.2 bzw. 6.3)

         6.4.2  für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem

         Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

         Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

 

(7)    ein Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener

         i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofordnung zu Nr. 1 bis 6 von 100 v. H.

 

(8)    für sonstige Leistungen

   8.1   das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen

           oder Urnen                                                              nach tatsächlichem Aufwand

   8.2   Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine   nach tatsächlichem Auf-

           wand

   8.3   für die Benutzung der Kühlzelle je Tag                                              50,00 Euro

 

§2

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am                         in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach  § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich , wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönau, den

 

Krämer, Bürgermeister

 

Ausgefertigt, Schönau, den         

 

Krämer, Bürgermeister

 

Vorstehende Satzung wurde im Mitteilungsblatt

der Stadt Schönau Nr.    vom

öffentlich bekannt gemacht.

 

Schönau, den

 

Krämer, Bürgermeister

 

10.

Bundestagswahl im September 2005 und

Landtagswahl am 26. März 2006

Für die Bundestagswahl im September 2005 und die Landtagswahl am 26. März 2006 bildet die Stadt folgende Wahlbezirke und bestimmt folgende Wahlräume:

Wahlbezirk 001-01:  Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, Erweiterungsbau Grundbuchamt

Wahlbezirk 001-02:  Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, Erweiterungsbau Bürgersaal

Wahlbezirk 001-03:  Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, Bauamt

Wahlbezirk 001-04: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, Technisches Amt

Wahlbezirk 002-02:  Verwaltungsstelle Altneudorf, Carl-Höfer-Straße 39, Erdgeschoss

Wahlbezirk 002-02:  Feuerwehrgerätehaus, Carl-Höfer-Straße 39, 1. Obergeschoss