Auszug aus dem Gemeinderat
Sitzung vom 21. Juli 2006
3.
Halbjahresbericht
Der Gemeinderat nimmt zustimmend Kenntnis.
4.
Stadtkernsanierung II;
- Vorstellung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen
und deren Kenntnisnahme
- Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung
5.
Richtlinien zur Annahme von Spenden, Schenkungen
und ähnlichen Zuwendungen
Der Gemeinderat beschließt folgende Richtlinien zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen:
ENTWURF
Stadt SchönauRichtlinien
zur Annahme von Spenden, Schenkungen
und ähnlichen Zuwendungen
1. Die Stadt Schönau und ihre Amtsträger dürfen Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen nur insoweit und in dem Umfang annehmen, als diese der gemeindlichen Aufgabenerfüllung dienen.
2. Die Stadt Schönau und ihre Amtsträger dürfen dem Geber (Spender/Sponsor) einen Vorteil für seine Spende (Schenkung, Zuwendung) weder versprechen noch in Aussicht stellen. Daher darf die Einwerbung oder Annahme einer Spende, Schenkung oder einer ähnlichen Zuwendung im Zusammenhang mit einer zurückliegenden, gegenwärtigen oder künftig absehbaren Dienstausübung der Stadt Schönau und ihrer Amtsträger nicht erfolgen; dies gilt auch dann, wenn die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung nach dem Willen des Gebers an einen Dritten (Verein, Verband, kirchliche Einrichtung, Interessengemeinschaft etc.) weitergeleitet werden soll.
3. Im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 muss sichergestellt sein, dass ein zurückliegender, gegenwärtiger oder künftig absehbarer Bezug zwischen Geber (Spender/Sponsor) und einer dienstlichen Handlung der Gemeinde bzw. des Amtsträgers nicht hergestellt werden kann. Sämtliche Fachämter der Stadtverwaltung sollten im konkreten Fall in dieser Hinsicht vor Annahme der Spende abgefragt werden.
4. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung, einer ähnlichen Zuwendung sowie einer Sponsoringvereinbarung obliegt allein dem Bürgermeister bzw. im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf sonstige Bedienstete der Gemeinde oder andere Amtsträger (Schulleiter, Feuerwehrkommandant, Kindergartenleiterin etc.) ist nicht zulässig. Ergeht an diese Personen ein entsprechendes Angebot, ist der potentielle Spender (Sponsor) an den Bürgermeister bzw. seinen Stellvertreter zu verweisen.
5. Über die tatsächliche Annahme der Spende (der Schenkung, der Zuwendung, der Sponsoringvereinbarung) entscheidet der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss oder Ausschuss für Technik und Umwelt. Soweit die Entscheidung durch eines der vorgenannten Gremien nicht sofort bzw. zeitnah getroffen werden kann, ist sie vom Bürgermeister – sofern die Voraussetzungen nach den vorstehenden Ziffern 1 bis 4 erfüllt sind – unter dem „Vorbehalt der späteren Zustimmung des Gemeinderats bzw. eines der vorgenannten zuständigen Ausschüsse“ anzunehmen. Daraus folgt, dass eine etwa gewünschte Spendenbescheinigung erst zu dem Zeitpunkt (nachträglich) erteilt werden kann, wenn die Zustimmung eines der zuständigen Gremien vorliegt.
6. Kleinspenden bis zu 100 Euro im Einzelfall können gesammelt und in zusammengefasster Form dem Gemeinderat oder dem Verwaltungs- und Finanzausschuss oder dem Ausschuss für Technik und Umwelt periodisch – mindestens aber einmal im Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
7. Der vom Geber (Spender/Sponsor) beabsichtigte Zweck der Spende, der Schenkung oder der ähnlichen Zuwendung ist dem Gremium im Rahmen der Beschlussfassung über die Annahme zu erläutern und im Übrigen im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
8. Sofern im Rahmen der Entscheidung nach vorstehender Ziffer 5 das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner tangiert werden, ist in nichtöffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.
9. Der GVV Schönau erstellt jährlich einen Bericht über sämtliche Spenden, Schenkungen, ähnliche Zuwendungen, in welchem die Geber (Spender, Sponsoren), die Zuwendungen der Höhe nach und die Zuwendungszwecke angegeben sind; der Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
10. Für Sponsoring-Verträge gelten noch folgende Besonderheiten:
a) Die Auswahl möglicher Sponsoren muss nach objektiven Kriterien erfolgen und darf nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst werden (breite Streuung durch Ansprache potentieller Interessenten).
b) Die Sponsoring-Vereinbarung ist stets in Schriftform abzuschließen und vom Gemeinderat oder einem der beiden genannten Ausschüsse zu beschließen. Ziel und Zweck des Sponsoring sind darin nachvollziehbar darzustellen und Leistung (des Sponsoren) und Gegenleistung der Stadt sind unmissverständlich zu definieren. Es ist ausgeschlossen, dass der Sponsor Vorgaben für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Leistungen macht oder in sonstiger Weise hierauf Einfluss nimmt.
c) Es ist stets zu prüfen, ob ein Zusammenhang mit einer aktuellen oder künftigen Maßnahme der betroffenen Verwaltung besteht oder konkret herstellbar ist. Ein entsprechender Hinweis über die in diesem Sinne erfolgte Prüfung ist in die Vereinbarung mit aufzunehmen.
d) Die Entscheidungsträger und die Beschäftigten der Verwaltung dürfen keine individuellen Vorteile im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhalten.
6.
Änderung der Hauptsatzung
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung.
vom 19. November 1993, geändert am 19. Juli 2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 7 der Satzung wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird Ziffer 2.6 neu eingefügt:
2.6 Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
§ 2
§ 8 der Satzung wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Ziffer 2.1 wird wie folgt geändert:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 6 bis 8 TVöD, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt;
Abs. 2 Ziffer 2.7 wird wie folgt geändert:
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 5.000 € im Einzellfall;
In Abs. 2 wird Ziffer 2.8 neu eingefügt:
2.8 Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
§ 3
§ 10 der Satzung wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Ziffer 2.3 wird wie folgt geändert:
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 5 TVöD, Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schönau, den
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den
Krämer, Bürgermeister
7.
Bildung eines Arbeitskreises „Kindergarten“
Der Gemeinderat stimmt der Bildung des Arbeitskreises „Kindergarten“ mit folgender Besetzung zu:
Ø Bürgermeister
Ø Pfarrer
Ø 2 Gemeinderatsvertreter (= Fraktionsvorsitzende)
Ø 2 Vertreter Kirchengemeinderat
Ø Kindergartenleitung „kommunaler Kindergarten“
Ø Kindergartenleitung „evangelischer Kindergarten“
Ø EB-Vorsitzende „Kommunaler Kindergarten“
Ø EB-Vorsitzende „Evangelischer Kindergarten“
Ø GVV-GF Fischer
Ø Ratschreiberin Fath
8.
Änderung der Erschließungsbeitrags-Satzung
Der Gemeinderat stimmt der nachfolgenden Änderung der Erschließungsbeitragssatzung zu:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitrags-Satzung)
vom 05.05.2006
Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am .......... folgende Satzung beschlossen:
I.
§ 1
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 6
Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten
(4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (5%) anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.
§ 2
§ 13 wird wie folgt neu gefasst:
§ 13
Artzuschlag
(1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, sind die nach den §§ 8 bis 12 ermittelten Geschossflächen um: 25 v.H. zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.
(2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 Nr. 2 fallenden Grundstücke.
§ 3
§ 14 wird wie folgt neu gefasst:
§ 14
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermittelte Geschossfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 18.05.2006 in Kraft.
Schönau, den
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den
Krämer, Bürgermeister
Ausgefertigt: Schönau, den
Krämer, Bürgermeister