Auszug aus dem Gemeinderat

Sitzung vom 02. März 2007

 

3.

Verkürzung der Sperrzeiten für Gartenwirtschaften

Der Gemeinderat beschließt die Rechtsverordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung).

Rechtsverordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung)

Aufgrund von § 18 des Gaststättengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBL.I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBL I, S. 1666) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 11 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung). i.d.F. vom 18. Februar 1991 (GBL. S. 195, berichtigt 1992, S. 227), zuletzt geändert am 23.07.2002 (GBL S. 269) und § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 24. Juli 2000 (GBL S. 582) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2005 (GBL S. 705) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am                    folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

1.         Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten beginnt allgemein um 02.00 Uhr; in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag allgemein um 03.00 Uhr.

2.         Für die Bewirtung im Freien (Straßencafes, Biergärten, Gartenwirtschaften usw.) beginnt die Sperrzeit allgemein um 23.00 Uhr.

3.         Die Sperrzeit endet jeweils um 06.00 Uhr.

§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönau, den

- Philipp Krämer -

  Bürgermeister

 

4.

Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schönau

a)            Die Wahl des Bürgermeisters findet am Sonntag, den 08. Juli 2007 statt. Bewerbungen sind bis spätestens 11. Juni 2007, 18.00 Uhr bei der Stadt Schönau, zu Händen der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Frau Ursula Hauck, einzureichen.

Eine etwaige Neuwahl findet am Sonntag, den 29. Juli 2007 statt. Neue Bewerbungen sind bis spätestens 11. Juli 2007, 18.00 Uhr bei der Stadt Schönau, zu Händen der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Frau Ursula Hauck, einzureichen.

b)            Die Stellenausschreibung ist in der bwWoche, der Rhein-Neckar-Zeitung und im Amtsblatt der Stadt Schönau bekannt zu geben

Der Text lautet:

„Stadt Schönau

Rhein-Neckar-Kreis

Ausschreibung

der Stelle des/der hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin

Die Stelle des/der hauptamtlichen

Bürgermeisters/Bürgermeisterin

der Stadt Schönau (ca. 4.750 Einwohner) ist wegen Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 07.10.2007 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, dem 08. Juli 2007, eine etwa notwendige Neuwahl am Sonntag, dem 29. Juli 2007, statt.

Wählbar sind alle Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/innen müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am 11. Juni 2007, 18.00 Uhr, im Falle einer etwaigen Neuwahl vom Montag, dem 09. Juli 2007 bis spätestens Mittwoch, dem 11. Juli 2007, 18.00 Uhr bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt - Rathausstraße 28, 69250 Schönau schriftlich einschließlich der vorgeschriebenen Bewerbungsunterlagen im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Folgende Unterlagen sind der Bewerbung anzuschließen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:

·    Wählbarkeitsbescheinigung der Wohngemeinde der Hauptwohnung des             Bewerbers/der Bewerberin (§ 10 Abs. 4 KomWG) auf amtlichem Vordruck

·    Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin an Eides statt, dass er/sie             nicht nach § 46 Abs. 2 GemO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

·  Versicherung eines Unionsbürgers/einer Unionsbürgerin als Bewerber/Bewerberin an Eides statt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit seines/ihres Herkunftsmitgliedsstaats besitzt und in diesem Mitgliedsstaat seine/ihre Wählbarkeit nicht verloren hat (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KomWG). In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/bürgerinnen verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Ort und Zeit einer eventuellen persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern/Bewerberinnen rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

Schönau, den                  „

Die Ausschreibung im Amtsblatt erfolgt mit der Änderung: „Bewerbungen können seit .............., den                2007 und spätestens ...“

c)             Das Ende der Bewerbungsfrist wird auf den 11. Juni 2007 festgesetzt.

d)            Für die Wahl des Bürgermeisters am 08. Juli 2007/29. Juli 2007 bildet die Stadt folgende Wahlbezirke und bestimmt folgende Wahlräume:

001-01 Grundbuchamt

Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, 69250 Schönau

001-02 Bürgersaal

Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, 69250 Schönau

001-03 Bauamt

Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, 69250 Schönau

001-04 Technisches Amt

Rathaus Schönau, Rathausstraße 28, 69250 Schönau

002-01 Verwaltungsstelle Altneudorf

Erdgeschoss, Carl-Höfer-Straße 39, 69250 Schönau

002-02 Feuerwehr Altneudorf

1. Obergeschoss Carl-Höfer-Straße 39, 69250 Schönau

e)            Neben dem Gemeindewahlausschuss sind zur Durchführung der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand und darüber hinaus ein Briefwahlvorstand zu bilden. Die Wahlvorstände sind gemäß dem Kommunalwahlgesetz durch den Bürgermeister zu bilden.

f)               Der Gemeindewahlausschuss wird wie folgt bestellt:

         Vorsitzende:                            Stadträtin Ursula Hauck

         Vors.-Stellvertreter:                 Stadtrat Heinrich-Ludwig Runz

         Beisitzer:                                  Stadtrat Hans Rüger

         Beisitzer:                                  Stadtrat Lothar Beisel

         Beisitzer:                                  Stadtrat Rolf Pfahl

         Beis.-Stellvertreter:                 Stadtrat Friedbert Steigleder

         Beis.-Stellvertreterin:              Stadträtin Irmgard Bürkel-Schuler

         Beis.-Stellvertreterin:              Stadträtin Karin Lauer

         Schriftführerin:                         Ratschreiberin Brigitte Fath

         Schriftf.-Stellvertreter:             Amtsleiter Markus Schaljo

g)            Dem Gemeindewahlausschuss wird die Entscheidung über die Durchführung einer öffentlichen Versammlung zur Vorstellung der Bewerber übertragen.