Auszug aus dem Ausschuss für Technik und Umwelt
Sitzung vom 16. Februar 2006
3.
Bauvoranfragen
Vorlage-Nr. 01/2006
Die Bauvoranfrage der Herren Gerhard Döringer und Otto Neureither wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt vom 08.09.2005 behandelt. Dabei wurde die Forderung des Baurechtsamtes die Erschließung durch Baulast öffentlich-rechtlich zu sichern wie folgt beschlossen (s. Fettdruck):
Es erfolgt
Beschluss:
Die Bauvoranfrage der Herren Gerhard Döringer und Otto Neureither zum Neubau eines Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nr. 1764/3 und 1764/4, Gemarkung Schönau, Birkenhain 23, fügt sich in die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Fuchsloch“ und in die Baulandumlegung „Fuchsloch“ ein und wird unter folgenden Bedingungen nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet :
1. Der Zugang und die Zufahrt zu den Baugrundstücken und dem geplanten Wohngebäude, im Bereich der noch nicht als Grundstück gebildeten Straße „Birkenhain“, sowie die Nutzung der beiden Baugrundstücke als Einheit, ist durch die Eintragung von Baulasten zu sichern.
2. Die Abwasserbeseitigung des geplanten Gebäudes über den öffentlichen Kanal in der Straße „Birkenhain“ hat erforderlichenfalls mit einer eigenen Abwasserhebeanlage zu erfolgen.
Unter diesen Bedingungen wird das Einvernehmen der Stadt Schönau zu der Bauvoranfrage erklärt.
Der geplante Grenzabstand zu der nördlichen Grundstücksgrenze wird gem. Ziff. 8.1 zu 7. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Fuchsloch“ als Ausnahme zugelassen.
Vorstehender Beschluss erfolgte einstimmig.
Um jedoch das Bauvorhaben nicht von der Unterschrift Einzelner abhängig zu machen, gab es zwischenzeitlich hinsichtlich der Forderungen des Baurechtsamtes eine Unterredung zwischen Bürgermeister Krämer und dem zuständigen Sachbearbeiter. Das Ergebnis dieses Gespräch wurde dann in einem Schreiben wie folgt zusammengefasst:
STADT SCHÖNAU

25.01.2006
Bauherr: Gerhard Döringer, 69245 Bammental, Kirchbergstraße 34
Baugrundstück: Schönau, Birkenhain 21
Flst.: 1764/3; 1764/4
Bauanfrage: Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage
Telefonat mit Bürgermeister Krämer wegen Baulastenübernahme
Sehr geehrter Herr Hornauer;
auf die telefonische Unterredung mit Bürgermeister Krämer nehmen wir Bezug und teilen Ihnen auch auf diesem Wege mit, dass die Straße „Im Birkenhain“ im Vorgriff auf die künftige Erschließung bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Die – mit eigenen Mitteln im Vorgriff auf die noch ausstehende Erschließungsmaßnahme erstellte – Straße wird von der Stadt Schönau unterhalten, so dass bereits seit Jahren sämtlicher Anliegerverkehr über diese erfolgt. Darin eingeschlossen ist auch die jederzeit sichergestellte An- und Abfahrt von Ver-, Entsorgungs- wie auch Rettungsfahrzeugen. Ebenso wird die Straße durch den städtischen Winterdienst geräumt. Außerdem ist der städtische Kanal wie auch die Wasserversorgungsleitung (dinglich gesichert) in der Straßenfläche verlegt.
Da es sich bei der Straße um einen Stichweg handelt, hat die Stadt – ebenfalls im Vorgriff auf eine künftige Erschließung - am Ende des Weges einen Wendehammer auf eigener Fläche hergestellt und an den Stellen wo dies bereits möglich war, Flächen für das künftige Straßengrundstück erworben.
Vor diesem Hintergrund sind wir der Meinung, dass die Baulastenübernahme jedes einzelnen Eigentümers entbehrlich ist, zumal diese bei den zurückliegenden Bauanträgen auch nicht eingefordert wurde.
Um Ihre entsprechende Überprüfung und Mitteilung Ihrer Entscheidung bitten wir.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Schaljo
- Technisches Amt -
email: markus.schaljo@stadt-schoenau.de
Tel.: 06228/207-25
FAX: 06228/8505
Aufgrund der im obigen Brief geschilderten Sachlage, ist das Baurechtsamt bereit, auf die Einholung der Baulasten zu verzichten. Hierzu ist es allerdings notwendig, dass die in den Beschluss vom 08.09.2005 unter Ziff. 1 formulierte Bedingung zurückgenommen wird. Die Verwaltung empfiehlt daher wie folgt zu beschließen:
Es erfolgt :
Beschluss:
Die unter Ziff. 1 des Beschlusses des ATU vom 08.09.2005 zu TOP 3 Vorlage-Nr. 31/05 aufgeführte Bedingung wird ersatzlos gestrichen.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
Vorlage-Nr. 02/2006
Bauvoranfrage Frau Ursula Küchler, wohnhaft Sachsenweg 11, 89233 Neu-Ulm, stellt zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Grundstück Flst. Nr. 893, Gemarkung Schönau, Sandlochweg, Schönau, Stadtteil Altneudorf.
Mit der Bauvoranfrage soll die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks Flst. Nr. 893 mit Wohnbebauung geklärt werden.
Das Grundstück Flst. Nr.893 befindet sich im Anschluss an den Bebauungsplan „Große Klipfelsbach“ und ist daher als Außenbereichsgrundstück einzuordnen. Im Flächennutzungsplan des GVV Schönau ist das Grundstück als „Landwirtschaftsfläche“ ausgewiesen.
Gem. § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas Telekommunikationsdienstleistun-
gen, Wärme und Wasser der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen ge-
werblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nach-
teiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestim-
mung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder
6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient.
Gem. § 35 Abs. (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. § 35 Abs. (3) BauBG insbesondere vor wenn u.a. das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
Ferner befindet sich das Grundstück innerhalb des Landschaftsschutzgebietes bzw. im Geltungsbereich der seit 26.11.1996 rechtverbindlichen Landschaftsschutzverordnung „Odenwald“.
Gem. § 5 der Landschaftsschutzverordnung (Erlaubnisvorbehalte) bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
Der Erlaubnis bedarf es nach § 5 Abs. 2, Ziff. 2. Landschaftsschutzverordnung u. a.
„Bauliche Anlagen“ im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen.
Schreiben der Bauherrin vom 28.11.2005 zu der Bauvoranfrage:
„Vormalige Besitzerin dieses Flst. 893 der Gemarkung Schönau war meine Mutter Elisabeth Dörr, zul. wohnh. in Bad Rappenau.
Es wurde mir mitgeteilt, dass das Grundstück Flst. 893 im Landschaftsschutzgebiet liegt. Allerdings halte ich die Grenze für nicht fachgerecht, da bereits Grundstücke am Sandlochweg bebaut sind.
Ich bitte Sie hiermit um einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (der bereits vorhandenen Bauweise angepasst). Gleichzeitig beantrage ich die Herausnahme des Flurstückes aus dem Landschaftsschutzgebiet, hilfsweise eine Befreiung nach § 8 Naturschutzverordnung.“
Die Zufahrt zu dem geplanten Wohngebäude soll über den Sandlochweg erfolgen. Wasser- und Kanalanschlussmöglichkeit ist in der Straße „An der Klinge“ gegeben.
Bei der Bebauung des Nachbargrundstücks Flst. Nr. 893/2 wurden Leitungsverlegungen Wasser und Kanal von der Straße „An der Klinge“ aus auf eine Länge von ca. 15.00 m in den Sandlochweg verlegt und somit Anschlüsse für dieses Wohngebäude hergestellt.
Zur Herstellung von Wasser- und Kanalanschluss für das Grundstück Flst. Nr. 893 wäre eine Verlängerung dieser Anschlussleitungen um ca. 50 m erforderlich.
Die im Bebauungsplan „Große Klipfelsbach“ beinhaltete Waldabstandsgrenze des südlich angrenzenden Waldgrundstücks der Evang. Pflege wurde über die Bebauungsplangrenze hinaus weitergeführt und verläuft im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 893 mit einem Abstand von ca. 12,00 m im östlichen Bereich und ca. 1,50 m im westlichen Bereich zum Sandlochweg.
Eine Zustimmung der Forstbehörde zu dem Bauvorhaben könnte evtl. nur mit einer Haftungsverzichtserklärung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer erreicht werden.
Aufgrund der Lage des Grundstück im Außenbereich, innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung „Odenwald“, der Ausweisung des Grundstücks als „Landwirtschaftsfläche“ in FNP, sowie nicht vorhandenen Wasser- und Kanalanschlussmöglichkeit ist es der Verwaltung nicht möglich die Herstellung des Einvernehmens zu der Bauvoranfrage Küchler zu empfehlen.
Es erfolgt
Beschluss
Das Grundstück Flst. Nr. 893 der Gemarkung Schönau befindet sich im Außenbereich, innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung „Odenwald“ und ist im Flächennutzungsplan des GVV Schönau als „Landwirtschaftsfläche“ ausgewiesen. Ferner ist die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert und der Waldabstand gem. § 4 LBO nicht gewährleistet.
Aus den vorgenannten Gründen kann die Bauvoranfrage der Frau Ursula Küchler zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Grundstück Flst. Nr. 893 der
Gemarkung Schönau, Sandlochweg nach § 35 BauGB nicht befürwortet und das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt werden.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig
4.
Baugesuche
Vorlage-Nr. 03/2006
Die Ehel. Eva u. Marc Fabian, wohnhaft Schillerstr. 6, Neckargemünd, beabsichtigen den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grundstück Flst. Nr. 1540/2, Gemarkung Schönau, Jahnstraße 3 und stellen hierzu Bauantrag.
Das Grundstück Flst. Nr. 1540/2 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).
Die Ehel. Fabian haben das Grundstück Flst. Nr. 1540/2 im Jahre 2005 von Herrn Udo Vögele käuflich erworben, nachdem vorher eine Grundstücksteilung vorgenommen bzw. der mit einer Garage bebaute, westliche Grundstücksteil, abgetrennt wurde.
Das Grundstück Flst. Nr. 1540/2 mit einer Größe von 454 qm stellt eine Baulücke im Wohngebiet Gerstenacker/Jahnstraße dar.
Das geplante Wohngebäude mit einer Grundrissgröße von 9,36 m x 9,24 m soll mit einem Kellergeschoss, das komplett im Erdreich erstellt wird und 2 Kellerräume, Wasch- u. Trockenraum, sowie ein Raum für die haustechnischen Einrichtungen enthalten soll, einem Erdgeschoss mit Wohn- Esszimmer, Küche, Arbeitszimmer, sowie mit einem Dachgeschoss (Kniestock 1,50 m) in dem 1 Schlafraum, 2 Kinderzimmer, sowie ein Bad ausgebaut werden soll, erstellt werden.
Als Bedachung ist ein 38° Satteldach, Firstrichtung parallel zur Jahnstraße, vorgesehen. Die Dacheindeckung soll mit Dachziegeln erfolgen.
Im hinteren, südwestlichen Grundstücksbereich ist die Erstellung einer Doppelgarage vorgesehen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert, wobei ein Wasseranschluss bereits in das Grundstück verlegt ist. Kanalanschlussmöglichkeit ist an der öffentlichen Abwasserkanalleitung in der Jahnstraße vorhanden.
Die Beitragsveranlagung des Grundstücks zu Kanal- und Klärbeiträgen wird nach Herstellung der Anschlussmöglichkeit veranlasst.
Das Bauvorhaben fügt sich gut in die bestehende Umgebungsbebauung ein, die gem. § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen sind eingehalten.
Es erfolgt
Beschluss:
Der Bauantrag der Ehel. Eva und Marc Fabian zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grundstück Flst. Nr. 1540/2, Gemarkung Schönau, Jahnstraße 3, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.