Auszug aus dem Ausschuss für Technik und Umwelt

Sitzung vom 26. April 2006

 

3.

 Bauvoranfragen

Vorlage-Nr. 10/2006

Herr Hans Muschik, wohnhaft Höhenweg 34, Schönau, stellt Bauvoranfrage zum Neubau einer Doppelgarage auf seinem Grundstück Flst. Nr. 2245, Schönau, Höhenweg 34. Das Baugrundstück Flst. Nr. 2245 der Gemarkung Schönau befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“. Herr Muschik hat das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 2245 von den Ehel. Rainer Nohl käuflich erworben. Am 06.06.1974 wurde den Ehel. Rainer u. Irmhild Nohl die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Flst. Nr. 2245 erteilt. Das Wohngebäude wurde damals erstellt, der Garagenbau jedoch nicht ausgeführt, so dass für das Wohngebäude Schönau, Höhenweg 34, bis zum heutigen Zeitpunkt keine Stellplätze nachgewiesen wurden bzw. zur Verfügung stehen.

Aus diesem Grund beabsichtigt der jetzige Grundstückseigentümer, Herr Muschik, die Errichtung einer Doppelgarage.

Die Garage mit den Grundrissmaßen von 6,22 m (Breite) x 5,99 m (Länge) soll im süd-westlichen Bereich des Grundstücks, auf der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Flst. Nr. 2244, mit der Zufahrt senkrecht zur Straße, erstellt werden.

Es wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ beantragt:

Befreiung von dem im Bebauungsplan „Beisitzerschlag“ festgesetzten Straßenabstand für Garagen.

Die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ beinhalten unter Ziff. 3.2 einen Straßenabstand für senkrecht zur Straße errichtete Garagen von 2,50 m.

Herr Muschik beabsichtigt die Doppelgarage, deren Zufahrt senkrecht zur Straße vorgesehen ist, mit einem Abstand von 0,50 m zur Straßenbegrenzungslinie zu erstellen.

Der Bauherr begründet den Befreiungsantrag mit dem dort vorhandenen steilen Gelände und dass durch die tieferen und größeren Ausgrabungen bei dem Garagenbau mit einem Straßenabstand von 2,50 m, Schäden an dem Wohngebäude entstehen könnten.

Da diese Befreiung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ bereits mehrfach erteilt wurde, schlägt die Verwaltung auch in diesem Fall die Zustimmung zu der beantragten Befreiung vor.

Da für das Anwesen Schönau, Höhenweg 34 kein eigener Kfz-Abstellplatz zur Verfügung steht begrüßt die Verwaltung das Bauvorhaben des Herrn Muschik.

 

Es erfolgt

 

Beschluss:

Die Bauvoranfrage des Herrn Hans Muschik zur Errichtung einer Doppelgarage auf Grundstück Flst. Nr. 2245, Gemarkung Schönau, Höhenweg 34, wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet. Für den geplanten Abstand der Garage von 0,50 m zur Straßenbegrenzungslinie wird Befreiung nach § 31 BauGB erteilt und das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.

Bedingung:

Die Garage ist mit einem funkgesteuerten Garagentor (Rolltor) zu versehen.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 11/2006

Frau Hilde Stumpf, wohnhaft, Torweg 50, Schönau, stellt Bauvoranfrage zurr Errichtung eines Wohngebäudes auf Grundstück Flst. Nr. 2373, Gemarkung Schönau, Bischof-Buggo-Straße.

Das Grundstück Flst. Nr. 2373 befindet sich innerhalb des seit dem 12.01.1994 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“.

Mit der Bauvoranfrage soll die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks Flst. Nr. 2373 mit Wohnbebauung und die Erteilung der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ abgeklärt werden.

Das Grundstück Flst. Nr. 2373 ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Schäfersbuckel“ als „Private Grünfläche (6)“ ausgewiesen.

Frau Hilde Stumpf beantragt Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes.

Bei der „Privaten Grünfläche 6“ handelt es sich um eine Grünfläche mit waldartigem Bestand.

Im Flächennutzungsplan des GVV Schönau ist das Grundstück als „Waldfläche“ ausgewiesen.

Die Begründung zum Bebauungsplan „Schäfersbuckel“ beinhaltet zu der „Privaten Grünfläche 6“ folgendes:

„ Diese Fläche war im früheren rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland und als Grünfläche-Spielplatz ausgewiesen. Aus ökologischen Gründen ist der waldähnliche Baumbestand zu erhalten. Zur baurechtlichen Sicherung ist der Bereich als Fläche zur Erhaltung von Bäumen ausgewiesen, da dieser Baumbestand inzwischen als ortsbildprägend angesehen werden kann.“

Die Erschließung des Grundstücks ist von der Bauherrschaft wie folgt vorgesehen:

Da das Grundstück an die Bischof-Buggo-Straße angrenzt, ist die Schaffung einer Zufahrt, vom Wendeplatz dieser öffentlichen Straße aus, möglich.

Das angrenzende Grundstück Flst. Nr. 2375, das ebenfalls im Eigentum der Bauherrin steht, ist mit einem Wasser- und Kanalanschluss versehen. Von diesem Grundstück aus sollen Leitungsverlegungen zum Grundstück Flst. Nr. 2373 vorgenommen werden.

Nach Meinung der Verwaltung kann eine Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben vorgeschlagen werden, jedoch sollte die Errichtung des Wohngebäudes  so weit wie möglich im nördlichen Bereich des Grundstücks erfolgen.

Hierdurch würde die Bebauung des Grundstücks von der Richtung her, eine Fortsetzung der talseitigen Bebauung der Bischof-Buggo-Straße bedeuten. Das Bauvorhaben stellt somit eine gewisse Abrundung dieses Bereiches dar und es sind durch das Bauvorhaben keine städtebaulichen Nachteile zu erwarten.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Die Bauvoranfrage der Frau Hilde Stumpf zum Neubau eines Wohngebäudes auf Grundstück Flst. Nr. 2373, Gemarkung Schönau, Bischof-Buggostraße, wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und Befreiung zur Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ ausgewiesenen „Privaten Grünfläche (6)“ nach § 31 BauGB erteilt.

Bedingungen:

1.    Das geplante Wohngebäude ist so weit wie möglich im nördlichen Grundstücksbereich zu erstellen.

2.   Hinsichtlich der Duldung der Wasser- u. Kanalleitungen von den Anschlüssen

     des im Eigentum der Bauherrschaft stehenden Nachbargrundstücks Flst. Nr.

     2375 aus, sind entsprechende Baulasten einzugehen.

Unter diesen Bedingungen wird das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

4.

 

Baugesuche

Vorlage-Nr. 12/2006

Herr Christian Arnold, wohnhaft Fritz-Frey-Str. 5, 69121 Heidelberg, beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Veranda, Garage und Geländeeinfriedung auf Grundstück Flst. Nr. 1088, Gemarkung Schönau, Hasselbacherhof 14, und hat hierzu einen Bauantrag eingereicht.

Das Grundstück Flst. Nr. 1088 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Hasselbacherhof“.

Geplant ist ein Wohngebäude mit einer Grundrissgröße von 14,86 m x 8,38 m.

Das Gebäude, bestehend aus Untergeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss, soll von Gebäudestellung und Firstrichtung her, senkrecht zur Straße bzw. zum natürlichen Geländeverlauf erstellt werden.

Hinsichtlich Gebäudestellung enthält der Bebauungsplan „Hasselbacherhof“ keine Festsetzung.

Als Bedachung des Wohngebäudes ist ein 15° Satteldach vorgesehen. Zulässig sind Sattel- und Walmdächer mit einer Neigung zwischen 14° und 32°.

Es wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hasselbacherhof“ beantragt:

Befreiung von Ziff. B 2.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.

„Ziff. B 2.2  Bebauungsplan „Hasselbacherhof“

           Dachflächen

           Die Dächer sind in dunklem Farbton einzudecken, Metalleindeckungen sind

           unzulässig.“

Geplant: Extensive Dachbegrünung mit Metall-Stehfalzdeckung am Dachrand.

Begründung der Bauherrschaft:  „Der Dachrand wirkt schlank und ästhetisch im Gegensatz zu einem Dachrand mit Ziegeleindeckung, die Anschlüsse an das Gründachsystem lassen sich wesentlich unkomplizierter konstruieren.“

Nach Meinung der Verwaltung ist die naturnahe Dacheindeckung zu begrüßen, weil sich die geplante Dachbegrünung gerade im Baugebiet „Hasselbacherhof“ gut in die Landschaft einfügt.

Die hierzu erforderliche teilweise Metalldeckung bzw. Metallumrandung ist aus technischen Gründen für diese Art der Dacheindeckung erforderlich um die Anschlüsse für Niederschlagswasser und Traufwasser für dieses Dachsystem herstellen zu können.

Die Verwaltung schlägt daher die Erteilung der beantragten Befreiung vor, jedoch mit der Bedingung, dass die erforderliche Metalldeckung, sowie sämtliche Metallteile in einem dunklen Farbton herzustellen sind und die Metalleindeckung so gering wie möglich zu halten ist.

Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hasselbacherhof“ wie Grenzabstände, GRZ, GFZ, Traufhöhe, Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, Straßenabstand mit der geplanten Doppelgarage usw. werden eingehalten.

Bei dem geplanten Wohngebäude treten talseits (straßenseitig) 3 Geschosse und bergseits 1 Geschoss in Erscheinung.

Da die zulässige Anzahl der Vollgeschosse (II) und auch die festgesetzte bergseitige Traufhöhe eingehalten wird, sowie talseits kein Kniestock aufgebaut werden soll, ist die Erstellung des Gebäudes in dieser Größe nach dem Bebauungsplan zulässig 

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag des Herrn Christan Albers zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Veranda, Garage und Geländeeinfriedung auf Grundstück Flst. Nr. 1088, Gemarkung Schönau, Hasselbacherhof 14, wird nach § 30 in Verbindung mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet.

Für die geplante Dachbegrünung als Dacheindeckung und die hierfür technisch erforderliche Metall-Stehfalzdeckung am Dachrand wird unter folgender Bedingung Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hasselbacherhof“ nach § 31 BauGB erteilt:

Bedingung:

Die Metalleindeckung, sowie alle Metallteile im Bereich des Daches sind in einem dunklen Farbton herzustellen.

Ferner ist die Metalldeckung des Daches so gering wie möglich zu halten.

Unter Einhaltung dieser Bedingung wird das Einvernehmen der Stadt Schönau zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 13/2006

Die Ehel. Frau Luisa Malsam und Herr Johannes Malsam, wohnhaft Heddesbacher Weg 10, Heiligkreuzsteinach, beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf Grundstück Flst. Nr. 7 der Gemarkung Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Altneudorfer Str. 3 B (Forsthausweg).

Das Baugrundstück Flst. Nr. 7 der Gemarkung Altneudorf befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan.

Die Bebauung des Grundstücks wurde in den Jahre 1995 und 1998 durch Bauvoranfragen abgeklärt und am 12.07.1995, sowie am 23.12.1998 Bauvorbescheide durch die Baurechtsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Landratsamt Heidelberg erteilt.

Im Jahre 1999 wurde von dem Grundstück Flst. Nr. 7 ein Teilgrundstück mit einer Größe von 718 qm abgetrennt und als eigenständiges Grundstück gebildet.

Diese neu gebildete Grundstück Flst. Nr. 7/2 wurde von den Ehel. Eveline u. Rüdiger Gutfleisch erworben und mit einem Wohngebäude bebaut.

Geplant ist jetzt ein Wohngebäude mit einer Grundrissgröße von 9,74 m x 9,74 m, bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss mit beidseitigem Kniestock in Höhe von 1,10 m. Ferner ist im Dachgeschoss bergseits und talseits der Einbau je einer Schleppgaube vorgesehen.

Das Wohngebäude soll mit einem 35° Satteldach, Firstrichtung parallel zur Straße bzw. zum Gelände erstellt werden.

Vor dem Wohngebäude mit einem Straßenabstand von 2,57 m ist die Errichtung einer Garage für 3 Pkw beabsichtigt. Diese Garage wird mit einem Flachdach erstellt, das als Terrasse genutzt werden soll.

Wasser- und Kanalanschlussmöglichkeit ist an der öffentlichen Wasserleitung und an der Kanalleitung im Forsthausweg gegeben.

Da die Kanalisation nur bis zum südlich angrenzenden Anwesen Flst. Nr. 7/2 (Gutfleisch) verlegt ist und dort endet, ist für den Anschluss des geplanten Wohnhauses Malsam eine Leitungsverlegung bzw. eine Verlängerung der Abwasserleitung im Forsthausweg um ca. 10,00 m erforderlich.

Diese Leitungsverlegung ist von der Bauherrschaft durchzuführen.

Das Grundstück Flst. Nr. 7 ist in der gesamten Größe zu Wasserversorgungs- Kanal- und Klärbeiträgen veranlagt.

Das Bauvorhaben fügt sich in die vorhandene Bebauung ein, die gem. § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen sind eingehalten.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Ehel. Luisa und Johannes Malsam zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung auf Grundstück Flst. Nr. 7, Gemarkung

Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Altneudorfer Str. 3 B, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen der Stadt Schönau dazu erklärt.

Bedingung:

Die Verlängerung der Kanalleitung bzw. die Leitungsverlegung der Kanalleitung vom Grundstück Flst. Nr. 7/2 bis zur Anschlussmöglichkeit für das  Baugrundstück Flst. Nr. 7 ist Angelegenheit der Bauherrschaft.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 14/2006

Die Firma Odenwald-Chemie GmbH, Schönau, beabsichtigt die Erstellung einer Leichtbau-Lagerhalle auf Grundstück Flst. Nr. 1676, Gemarkung Schönau, Ziegelhäuserstraße 25 und stellt hierzu Bauantrag.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 1676 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Geplant ist eine eingeschossige Lagerhalle mit einer Grundrissgröße von 25,12 m x 8,13 m.

Die Lagerhalle mit einer Traufhöhe von 5,00 m, soll parallel zur Ziegelhäuserstraße erstellt und mit einem 20° Satteldach versehen werden.

Material: Stahl- bzw. Stahlprofile und Aluminium.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Fa. Odenwald-Chemie GmbH, Schönau, zur Errichtung einer Leichtbau-Lagerhalle auf Grundstück Flst. Nr. 1676, Gemarkung Schönau, Ziegelhäuserstraße 25, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 15/2006

Die Ehel. Helena und Eduard Statin, wohnhaft Friedrichstr. 2, Eppelheim, stellen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf Grundstück Flst. Nr. 149/1, Gemarkung Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Adam-Remmele-Straße 8 B.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 149/1 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der seit 08.04.1994 rechtsverbindlichen Abrundungssatzung „Heckwiese“ und ist daher nach § 34 BauGB zu behandeln.

Geplant ist ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundrissgröße von 12,99 m x 11,99 m, bestehend aus Untergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss mit einem beidseitigen Kniestock in Höhe von 1,40 m.

Im Untergeschoss ist eine Doppelgarage, Hobbyraum, Geräteraum und ein Raum für die Haustechnik vorgesehen. Im Erdgeschoss sollen Küche, Wohn- und Essraum, Hauswirtschaftsraum, Abstellraum und im Dachgeschoss Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, Gastzimmer, sowie ein Bad ausgebaut werden.

Als Bedachung ist ein 38° Satteldach, Firstrichtung parallel zur Straße geplant.

Dacheindeckung: Ziegel rot-braun.

Bei dem Bauantragsverfahren wurde die Planung des Straßenbauamts über den Straßenausbau der L 536 bzw. der künftige Straßenführung berücksichtigt.

Kanalanschlussmöglichkeit ist an dem im vorderen Bereich des Baugrundstücks verlaufenden Abwasserkanal des Abwasserverbandes Steinachtal vorhanden.

Im Zuge des Straßenausbaues ist eine Verlegung dieser, über das Baugrundstück verlaufende, durch eine Grunddienstbarkeit absicherte Abwasserleitung, vorgesehen.

Die künftige Kanaltrassenführung ist so geplant, dass die Leitung noch ca. 11,00 m im westlichen Bereich des Baugrundstücks verläuft und danach aus dem Grundstück heraus, in die öffentliche Straße geführt wird (siehe beil. Kanalplanung).

Die Verwaltung wird darauf hinwirken, dass der Kanalanschluss für das geplante Wohnhaus an dem Leitungsstück vorgenommen wird, an dem von der Lage her keine Veränderungen erfolgen (vor Schacht 95).

Wenn der Hausanschluss weiter östlich bzw. an dem zur Verlegung heran stehenden Kanalstück vorgenommen würde, wäre bei Fertigstellung der Maßnahme eine Änderung des Hausanschlusses erforderlich.

Lt. Mitteilung des GVV Schönau ist das Grundstück Flst. Nr. 149/1 bereits zu Kanal- und Klärbeitrag veranlagt.

Wasseranschlussmöglichkeit ist an der im vorderen Grundstücksbereich verlaufenden städt. Wasserleitung vorhanden. Bei der Verlegung der Wasserleitung im Jahre 1998 wurde ein Grundstücksanschluss für das Grundstück Flst. Nr. 149/1 hergestellt.

Veranlagung zu Wasserversorgungsbeitrag erfolgt bei Herstellung des Wasseranschlusses für das künftige Wohngebäude.

Das Bauvorhaben fügt sich in die vorhandene Bebauung ein, die gem. § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Ehel. Helena u. Eduard Statin zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf Grundstück Flst. Nr. 149/1, Gemarkung Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Adam-Remmele-Str. 8 B, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet.

Bedingung:

Die im vorderen Bereich des Baugrundstücks verlaufende Kanalleitung darf nicht überbaut werden, so dass im Falle eines Schadens eine Reparatur jederzeit ohne großen Aufwand möglich ist. Der Schacht darf nicht überdeckt und bei den Bauarbeiten zum Wohnhausbau nicht beschädigt und nicht durch Beton- bzw. Fundamentteile belastet werden.

Außerdem muss (insbesondere während der Bauphase) sichergestellt sein, dass es bei der Überfahrung des Kanals (ggf. des Schachtes) mit Baufahrzeugen, nicht zu Beschädigungen an der Haltung kommt.

Unter Einhaltung dieser Bedingung wird das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 16/2006

Die Ehel. Hermann und Petra Oberhollenzer, wohnhaft Steigackerweg 7, Schönau, stellen Bauantrag zur Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes auf Grundstück Flst. Nr. 1400, Gemarkung Schönau, Steigackerweg.

Das Grundstück Flst. Nr. 1400 der Gemarkung Schönau befindet sich im Außenbereich, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Odenwald“ und ist im Flächennutzungsplan des GVV Schönau als „Landwirtschaftsfläche“ ausgewiesen.

Geplant ist die Herstellung eines Kfz-Stellplatzes für 2 Pkw.

Die Geländeabsicherung ist mit Sandstein-Findlingen vorgesehen. Die Stellplatzfläche soll mit Rasensteinen belegt und begrünt werden. Danach erfolgt eine Umpflanzung mit heimischen Gewächsen.

Gemäß § 50 Abs. 1 LBO sind Stellplätze bis zu 50 qm Nutzfläche im Innenbereich verfahrensfrei. Da sich das Grundstück Flst. Nr. 1400 im Außenbereich befindet, ist das Vorhaben baugenehmigungspflichtig.

Gem. § 5 der Landschaftsschutzverordnung  vom 26.11.1996 bedarf es für die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung oder der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen einer Erlaubnis der Naturschutzbehörde.

Mit Schreiben vom 30.03.2006 hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis –Naturschutzbehörde“ mitgeteilt, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Erlaubnis / Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt werden kann.

Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich die Herstellung von Abstellplätzen, insbesondere in Fällen, wo keine Abstellplätze für Wohngebäude vorhanden sind.

Den Ehel. Oberhollenzer steht für ihr Anwesen Steigackerweg 7 kein eigener Kfz-Abstellplatz zur Verfügung und es besteht auch geländebedingt keine Möglichkeit zur Errichtung eines Stellplatzes auf dem Hausgrundstück.

Da sich das Grundstück Flst. Nr. 1400 gegenüber dem Hausgrundstück Oberhollenzer befindet und die Herstellung von 2 Kfz-Stellplätzen auf diesem Grundstück keinen großen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet darstellt, schlägt die Verwaltung die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben vor.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Ehel. Hermann und Petra Oberhollenzer zur Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes auf Grundstück Flst. Nr. 1400 der Gemarkung Schönau, Steigackerweg, wird nach § 35 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 18/2006

Herr Markus Huhn, wohnhaft Hauptstr. 45, Schönau, stellt Bauantrag zur Aufstockung des Gebäudes Schönau, Hauptstraße 45, Grundstück Flst. Nr. 100, Gemarkung Schönau.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 100 der Gemarkung Schönau befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Am 15.10.1962 wurde Herrn Fritz Ebert die Baugenehmigung zur Errichtung einer Kohlenlagerhalle mit Unterstellraum auf dem Grundstück Flst. Nr. 100 baurechtlich genehmigt.

Im Jahre 1971 wurde eine Aufstockung dieser Lagerhalle vorgenommen und eine Wohnung auf OG-Ebene ausgebaut. Das Gebäude wurde mit einem 10° Pultdach versehen.

Das durch das flach geneigte Pultdachdach extrem niedrige Dachgeschoss wird als Abstellraum genutzt.

Mit dem jetzt eingereichten Bauantrag soll eine geringfügige Aufstockung des Dachgeschosses vorgenommen und das Gebäude mit einem 30° Satteldach versehen werden.

Die Aufstockung der südlichen Gebäudeaußenwand beträgt ca. 0,50 m, so dass sich die Traufhöhe in diesem Bereich nur geringfügig erhöht. Im Bereich der nördlichen Außenwand wird die Traufhöhe nicht verändert.

In dem durch die geringfügige Erhöhung der südlichen Traufhöhe und der Änderung der Bedachung erhöhten Dachgeschoss, soll eine weitere Wohnung in dem Gebäude ausgebaut werden.

Der Planer, Herr Dipl. Ing. Markus Bayer, Wilhelmsfeld, beschreibt die Baumaßnahme wie folgt:

„ Das vorhandene Dach, das als Pultdach ausgebildet ist, sollte durch ein Satteldach ersetzt werden. Das Dachgeschoss wird gleichzeitig erhöht. Auf der Nordseite ist der gegebene Grenzabstand geringer als 2,50 m. Die Höhe der vorhandenen Traufe wird wie im Bestand beibehalten. Das Dachgeschoss wird somit zum Vollgeschoss. Da kein Bebauungsplan an dieser Stelle vorhanden ist, richtet sich die Gestaltung nach den umliegenden Gebäuden. Auf der dem Bauantrag beiliegenden Fotodokumentation ist deutlich zu erkennen, dass die Anzahl der Vollgeschosse bereits in näherer Umgebung ebenfalls enthalten ist. Auch die Höhe der umliegenden Bebauung wird nicht überschritten. Insgesamt entsteht nur ein zweites Vollgeschoss, da außer einem kleinen Büroraum und dem Treppenhaus nur Garagen und Abstell- bzw. Heizräume in dieser Ebene vorhanden sind.

Im Dachgeschoss entsteht eine zweite Wohnung, die durch eine außen liegende Stahltreppe erschlossen wird. Kfz-Stellplätze sind in ausreichendem Maße im Haus wie im Hof enthalten.“

Die Traufhöhe des Gebäudes erhöht sich durch die geplante Umbaumaßnahme um 2,73 m.

Da die umliegenden Gebäude teilweise höher erstellt sind, fügt sich das Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung ein.

Die Änderung der Bedachung des Gebäudes stellt nach Meinung der Verwaltung eine städtebauliche Verbesserung und Aufwertung des Gebäudes dar, da sich das geplante Satteldach wesentlich besser in die Umgebungsbebauung einfügt, als das vorhandene Pultdach.

Ferner wird hier Wohnraum in vorhandenen Räumlichkeiten geschaffen ohne weitere Bauflächeninanspruchnahme.

Auf die vom Gesetzgeber für solchen Wohnraumschaffung vorgegebenen Erleichterungen (BauNVO usw.) wird verwiesen.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag des Herrn Markus Huhn zur Aufstockung des Gebäudes Schönau, Hauptstraße 45, Grundstück Flst. Nr. 100 der Gemarkung Schönau, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.