Auszug aus dem Ausschuss für Technik und Umwelt

Sitzung vom 20. Juli 2006

 

3.

Bauvoranfragen

 

Vorlage-Nr. 20/2006

Stadtrat Theo Bär ist bei diesem Punkt befangen und verlässt den Sitzungstisch.

Die Ehel. Murugan Satkunarajah, wohnhaft Hauptstraße 11, Schönau, stellen Bauvoranfrage zum Umbau des Wohn- und Geschäftshauses Schönau, Hauptstraße 11, Grundstück Flst. Nr. 1433, Gemarkung Schönau.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 1433 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Die Ehel. Satkunarajah haben des Anwesen Schönau, Hauptstraße 11, Grundstück Flst. Nr. 1433 von den Ehel. Hagmaier erworben.

Das Gebäude besteht aus Erdgeschoss mit Laden- u. Nebenräumen (ehem. Drogerie Kuhl), Obergeschoss mit Wohnräumen, sowie Dachgeschoss (Satteldach 45° DN) mit einer schmalen, stehenden Gaube und einem kleinen Zimmer.

Da der bestehende Wohnraum für die Ehel. Satkunarajah und ihre 3 Kinder vollkommen unzureichend ist, wird eine Erweiterung des Gebäudes durch einen Umbau bzw. eine Aufstockung geplant.

Die ursprünglichen Vorstellungen der Bauherrschaft waren eine Aufstockung des Gebäudes mit einem kompletten Geschoss und Aufbau eines flach geneigten Satteldaches. 

Die Wohngebäude Schönau, Hauptstraße 11 und Hauptstraße 9 sind als Doppelwohnhäuser erstellt und bilden zusammen von Höhe und Gestaltung her eine Einheit. Beide Gebäude sind mit 2 Vollgeschossen und einem zusammengebauten Satteldach mit einer Dachneigung von 45° erstellt. Auch die umliegenden Gebäude weisen zum größten Teil 2 Vollgeschosse und Dachgeschoss auf.

Eine Aufstockung des Gebäudes Hauptstraße 11 um ein ganzes Geschoss, wie ursprünglich vorgesehen, würde sich daher nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügen. Auch hätte sich das weitere Geschoss mit dem flach geneigten Satteldach negativ auf die Ansicht des Gebäudekomplexes Hauptstraße 9 und 11 ausgewirkt, weil die Unterschiede hinsichtlich Gebäudehöhe und Dachneigung zu gravierend gewesen wären.

Aus den vorgenannten Gründen wurde der Bauherrschaft nahe gelegt, die Planung zu überdenken und eine andere Variante des Wohnhausumbaues zu wählen, die sich gestalterisch und optisch der Umgebungsbebauung anpasst und trotzdem den Vorstellungen und dem Raumbedarf der Familie gerecht wird.

Die jetzt eingereichte Planung beinhaltet den Aufbau von 2 stehenden Gauben im Dachgeschoss des Gebäudes Hauptstraße 11. Die Gauben sollen mit einer Größe von je 5,80 m an der Westseite und an der Ostseite des Gebäudedaches aufgebaut werden. Durch den Aufbau der Gauben bleibt die Gebäudehöhe des Gesamtgebäudes erhalten und auch die ursprüngliche Dachneigung wird beibehalten.

Nach Meinung der Verwaltung ist die eingereichte Planung mit der Umgebungsbebauung vereinbar und stellt sogar eine optische Aufwertung des Gesamtkomplexes dar.

Durch den Gaubenaufbau wird im Dachgeschoss der Ausbau von 3 Zimmern und einer Dusche möglich.

Im Obergeschoss ist der Ausbau eines Wohnzimmers, Küche u. WC vorgesehen.

Die gewerbliche Nutzung bzw. das Ladengeschäft im Erdgeschoss soll wegfallen und an dessen Stelle eine Garage und ein Kellerraum eingebaut werden.

Da für das Wohngebäude kein eigener Stellplatz zur Verfügung steht, ist der Garageneinbau im EG zu begrüßen.

Die Nutzung dieser Garage kann jedoch durch die vor dem Gebäude befindlichen öffentlichen Stellplätze eingeschränkt werden. Eine Reduzierung dieser öffentlichen Stellplätze zu Gunsten der geplanten Garage hinsichtlich Garagenzufahrt kann jedoch nicht erfolgen. Auch auf eine Freihaltung der Garagenzufahrt auf Kosten der öffentlichen Stellplätze kann von Seiten der Bauherrschaft nicht bestanden werden.

Insgesamt fügt sich die Planung gut in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Ferner wird auch in diesem Fall Wohnraum in vorhandenen Räumlichkeiten geschaffen ohne weitere Bauflächeninanspruchnahme.

Auf die vom Gesetzgeber für solche Wohnraumschaffung vorgegebenen Erleichterungen wird verwiesen.

Bürgermeister Krämer informiert darüber, dass von der Verwaltung zwischenzeitlich eine Überprüfung der Zufahrtsmöglichkeit zu der im Erdgeschoss geplanten Garage vorgenommen wurde. Diese Überprüfung ergab, dass zwischen dem Brunnen und der Parkplatzmarkierung im dortigen Bereich ein Abstand von 2,60 m vorhanden ist.

Bei ordnungsgemäßem Parken innerhalb der markierten Parkplatzfläche ist diese Zufahrtsbreite als Garagenzufahrt ausreichend und die Garagenzufahrt gewährleistet.

Bürgermeister Krämer schlägt eine Beschlussergänzung dahingehend vor, dass der Bauherr eine schriftliche Erklärung abgibt, die beinhaltet, dass er keine Ansprüche bzw. Forderungen an die Stadt Schönau stellt, falls diese Zufahrt zwischen Brunnen und markierter Parkfläche zugeparkt bzw. blockiert wird.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Die Bauvoranfrage der Ehel. Murugan Satkunarajah zum Umbau des Wohngebäudes Schönau, Hauptstraße 11, Grundstück Flst. Nr. 1433 wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet.

Bedingung:

Eine Reduzierung der öffentlichen Stellplätze vor dem Wohngebäude Hauptstraße 11 zu Gunsten der Zufahrt der im Erdgeschoss geplanten Garage kann nicht erfolgen. Auch eine Freihaltung der Garagenzufahrt auf Kosten der öffentlichen Stellplätze ist nicht möglich.

Der Bauherr hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, die beinhaltet, dass er keine Ansprüche bzw. Forderungen an die Stadt Schönau hinsichtlich Freihaltung der dort ausgewiesenen Parkflächen und der Gehwegfläche zwischen Brunnen und markierter Parkplatzfläche stellt, falls dieser Bereich zugeparkt oder blockiert ist.

Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

4.

Baugesuche

 

Vorlage-Nr. 21/2006

Die Fa. Schwarzbeck Messelektronik Schönau, An der Klinge 29, stellt Bauantrag zur Errichtung eines Hackgutlagerraumes auf Grundstück Flst. Nr. 406/1 in Schönau, Stadtteil Altneudorf, An der Klinge 29.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 406/1 der Gemarkung Altneudorf befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Große Klipfelsbach“ und ist mit dem Betriebsgebäude der Fa. Schwarzbeck und mit einem Wohngebäude bebaut.

Die Fa. Schwarzbeck, Schönau beabsichtigt die Umstellung der bisher mit Heizöl betriebenen Heizungsanlage ihres Betriebsgebäudes.

Auf der Suche nach einem alternativen Brennstoff hat sich der Bauherr für eine mit Hackgut-Holzschnitzel betriebenen Heizungsanlage entschieden.

Hierzu wird ein entsprechender Lagerraum zur Lagerung dieses Brennstoffes benötigt.

Zu diesem Zweck soll an der Nordseite des Betriebsgebäudes ein Lagerraumanbau mit einer Grundrissgröße von 5,40 m x 4,40 m vorgenommen werden.

Ausführung: Stahlbetonbodenplatte, Stahlbetonwände und Trapezblechdach. Der Anbau wird fast komplett im Erdreich untergebracht, soll nur als Lagerraum bzw. Silo genutzt werden und hat deshalb keinen Zugang, keine Fensteröffnungen, keine elektrische Anlagen und keine Wasserentnahmestelle.

Die Befüllung des Lagerraumes erfolgt durch eine Öffnung von oben, durch die das Brennmaterial in das Silo geschüttet wird.

Es wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Große Klipfelsbach“ beantragt:

Überschreitung der hinteren bzw. nördlichen Baugrenze um 4,00 m.

Die hintere Baugrenze des Bebauungsplanes „Große Klipfelsbach“ endet ca. 0,50 m hinter dem Betriebsgebäude Schwarzbeck.

Es ist daher mit dem geplanten Lagerraum eine Überschreitung der hinteren Baugrenze um ca. 4,00 m auf eine Länge von 5,40 m geplant.

Der Bebauungsplan „Große Klipfelsbach“ enthält unter Ziff. 3.1 der schriftlichen Festsetzungen folgende Ausnahmeregelung:

„ 3.1 Von den zeichnerischen Festsetzungen:

        a) Überschreitung der Baugrenzen – jedoch nicht Baugrenzen im Bereich von

            Schutzflächen und straßenseitig – um max. 1,5 m mit Gebäudeteilen (Balko-

            ne, Überdachungen usw. bis max. 1/3 der Gebäudelänge, sofern Abstands-

            vorschriften nicht verletzt werden.“

Durch den Lagerraumanbau kommt es zu einer Unterschreitung des in § 4 Abs. 3 LBO beinhalteten Waldabstandes von 30 m um 4 m.

Da es sich um einen geschlossenen Lagerraum/Silo ohne jegliche Aufenthaltsmöglichkeit handelt, der hinter dem Betriebsgebäude durch eine Geländeabgrabung fast komplett im Erdreich untergebracht wird, ist die Erteilung der beantragten Befreiung nach Meinung der Verwaltung unbedenklich. Auch die geringfügige Unterschreitung des Waldabstandes kann sich durch die Art der Nutzung des Gebäudes und durch die Ausführung nicht nachteilig auswirken.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Fa. Schwarzbeck-Messelektronik Schönau, zur Errichtung eines Hackgutlagerraumes auf Grundstück Flst. Nr. 406/1 der Gemarkung Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, An der Klinge 29, wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet. Hinsichtlich der geplanten Überschreitung der hinteren bzw. nördlichen Baugrenze wird Befreiung nach § 31 BauGB erteilt und die Erteilung einer erforderlichen Ausnahme bezüglich der geringfügigen Unterschreitung des Waldabstandes befürwortet.

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 22/2006

Die Ehel. Eva Arb u. Hans-Peter Arb, wohnhaft An der Klinge 8, Schönau, beabsichtigen die Errichtung einer Schleppgaube auf ihrem Wohnhaus Schönau, Stadtteil Altneudorf, An der Klinge 8, Grundstück Flst. Nr. 884, Gemarkung Schönau und stellen hierzu den dafür erforderlichen Bauantrag.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 884 der Gemarkung Schönau befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

An der Südseite des Dachgeschosses soll eine 5,00 m lange Schleppgaube auf das Gebäudedach aufgebaut werden.

Das Gebäudedach hat in diesem Bereich eine Breite von 8,20 m, so dass das Größenverhältnis zwischen Dachaufbau und Gebäudedach optisch vertretbar ist.

Durch den Dachgaubenaufbau wird ein Mehrbedarf an Raumhöhe im südlichen Bereich des Dachgeschosses, in dem ein Studio eingerichtet ist, gedeckt.

Durch den geplanten Dachaufbau wird das Dachgeschoss nicht zum Vollgeschoss.

Das Bauvorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbauung ein.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Ehel. Eva u. Hans-Peter Arb zur Errichtung einer Schleppgaube auf dem Wohngebäude Schönau, Stadtteil Altneudorf, An der Klinge 8, Grundstück Flst. Nr. 884 der Gemarkung Schönau, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 23/2006

Herr Oskar Schmitt, wohnhaft Brunnenbergstr. 10, Schönau, stellt Bauantrag zum Umbau und Renovierung des Wohn- und Geschäftshauses Schönau, Hauptstr. 32, Grundstück Flst. Nr. 61, Gemarkung Schönau.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 61 der Gemarkung Schönau befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Das Wohngebäude Schönau, Hauptstraße 32, ist sanierungsbedürftig, da die Bausubstanz aufgrund des Gebäudealters teilweise marode und das Hauptgebäudedach erneuerungsbedürftig ist und auch die Dächer der im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandenen Nebengebäude undicht sind.

Das verhältnismäßig alte Gebäude hat noch nie eine Sanierung erfahren und um zu große Schäden zu verhindern, soll jetzt eine Sanierung und gleichzeitig ein Umbau des Gebäudes zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum erfolgen.

Das Gebäudedach des bestehenden Gebäudes ist mit der Firstrichtung parallel zur Straße angeordnet.

In die Umbau- und Sanierungsmaßnahme sollen auch die im rückwärtigen Grundstücksbereich bestehenden Nebengebäude mit einbezogen werden.

Das künftige Gebäudedach soll auch über diese Nebengebäude reichen, ist mit der Firstrichtung quer zur Hauptstraße geplant und soll als leicht versetztes 30° Satteldach erstellt werden.

Im Erdgeschoss des Gebäudes, in dem sich das Ladengeschäft der Metzgerei Beisel befindet, sind nur geringfügige bauliche Veränderungen, wie Einbau von Abstellräumen und Einbau eines Treppenhauses im nördlich angebauten Nebengebäude vorgesehen.

In dem Gebäude sind zur Zeit 2 Wohnungen vorhanden. Durch die Umbau- u. Renovierungsmaßnahme, sollen insgesamt 4 Wohnungen im I. Obergeschoss, II. Obergeschoss und Dachgeschoss entstehen.

Die Bausubstanz soll nach Möglichkeit erhalten und nur nach Bedarf erneuert werden.

Durch die geplante Drehung des Gebäudedaches und dem Ausbau des Dachgeschosses in zeitgemäßem Wohnraum, entsteht eine Erhöhung der Firsthöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude um ca. 2,50 m auf ca. 12,20 m.

Es steht außer Frage, dass die bauliche Situation auf dem Grundstück Flst. Nr. 61, durch die geplante Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahme und dem Wegfall der unansehnlichen Nebengebäude eine Aufwertung erfährt.

Es wird daher die Herstellung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben vorgeschlagen. Da sich das Anwesen angrenzend an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Stadtkern“ und der ehem. Stadtkernsanierung befindet, behält sich die Stadt Schönau jedoch ein Mitspracherecht an bestimmten gestalterischen

Aspekten hinsichtlich äußerer Gestaltung wie Farbe Außenputz, Dachziegel usw. vor.

Stadtrat Steigleder begrüßt die Initiative des Bauherrn und ist der Meinung, dass durch die geplante Baumaßnahme eine Verbesserung der Situation und eine optische Aufwertung des Gebäudes erfolgen.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag des Herrn Oskar Schmitt zur Renovierung um Umbau des Wohn- und Geschäftshauses Schönau, Hauptstraße 32, Grundstück Flst. Nr. 61, Gemarkung Schönau, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet.

Bedingung:

Da sich das Baugrundstück Flst. Nr. 61 angrenzend an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Stadtkern“ und dem ehem. Sanierungsgebiet befindet, behält sich die Stadt Schönau ein Mitspracherecht an bestimmten gestalterischen Aspekten, wie Farbe Außenputz, Dachziegel usw. vor.

Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen der Stadt Schönau zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage-Nr. 28/2006

Das Deutsche-Rote-Kreuz, Ortsverein Steinachtal, sucht schon seit einiger Zeit eine Unterstellmöglichkeit für sein Einsatzfahrzeug. Da der DRK Ortsverein Steinachtal im Anwesen Schönau, Stadtteil Altneudorf, Altneudorfer Straße 75 seinen Übungs- und Versammlungsraum hat, bietet sich das städt. Grundstück Flst. Nr. 246 (unterhalb Sportheim SV 02) zum Bau einer Garage für diesen Zweck an.

Das Grundstück Flst. Nr. 246 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

In einer Vor-Ortbegehung wurde als Standort der nördliche Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 246, entlang der dort vorhandenen Leitplanke und möglichst weit in Richtung Osten (Sportplatz) vereinbart.

Bürgermeister Krämer erläutert die Baumaßnahme und die Notwendigkeit der Garage.

Vorgesehen ist eine Garage mit einer Grundrissgröße von 7,10 m x 4,48 m und einem Satteldach mit einer Dachneigung von 30°, Firstrichtung quer zur Straße.

Die Garage ragt im rückwärtigen Bereich um 1,50 m über die dortige Böschung hinaus, um den Standort möglichst weit in Richtung Osten (Sportplatz) zu gewährleisten.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Von Seiten der Stadt Schönau wird als Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 246, Gemarkung Altneudorf, die Zustimmung zu dem Bauvorhaben erklärt.

Der Bauantrag des Deutschen-Roten-Kreuzes, Ortsverein Steinachtal, zur Errichtung einer Garage auf Grundstück Flst. Nr. 246, Gemarkung Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Altneudorfer Straße 34, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt,

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Folgendem Bauantrag wurde am 01.06.2006 im schriftlichen Verfahren gem § 37 Abs. 1 GemO zugestimmt:

Vorlage-Nr. 19/2006

Bauantrag des Herrn Frank Lenz, wohnhaft Langer-Stein-Str. 1, 69214 Eppelheim, zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses –Nachtragsplanung hinsichtlich Standortänderung- auf Grundstück Flst. Nr. 2282, Gemarkung Schönau, Calvinstraße 2.

Herr Frank Lenz, wohnhaft Langer-Stein-Str. 1, 69214 Eppelheim, hat im Dezember 2005 einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Grundstück Flst. Nr. 2282, Gemarkung Schönau, Calvinstraße 2, eingereicht.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 2282 befindet sich innerhalb des seit 12.01.1994 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“.

Das Gebäude soll mit einer Grundrissgröße von 10,28 m x 10,34 m bzw. 8,18 m erstellt werden. Geplant ist ein Kellergeschoss mit Kellerräumen, Erdgeschoss und Dachgeschoss als Wohnraumgeschosse. Das Dachgeschoss ist mit einem beidseitigen 1,00 m hohen Kniestock geplant, wobei die im Bebauungsplan „Schäfersbuckel“ festgesetzte tal- und bergseitige Gebäudehöhe eingehalten wird.

Als Bedachung ist ein 38° Satteldach, Firstrichtung parallel zum Geländeverlauf bzw. zur Straße vorgesehen (zul. bis max. 40°).

Bei der Einreichung des Bauantrages im Dezember 2005 konnte der Bauantrag Lenz von der Verwaltung (ohne Beteiligung ATU) bearbeitet und befürwortet werden, weil bei der damaligen Planung alle Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ eingehalten waren.

Durch das dort sehr steile Gelände bedingt, das in Richtung Westen stark abfällt, wurde eine Verschiebung des Baukörpers um 2,00 m in Richtung Osten erforderlich. Durch diese geringfügige Standortänderung des geplanten Wohnhauses werden geringere Erdarbeiten erforderlich und dem Bauherrn bleiben aufwendige Stützwerke erspart.

Für diese Standortänderung des Wohnhauses wurde jetzt eine Nachtragsplanung eingereicht.

Bei dieser Nachtragsplanung wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ beantragt:

Überschreitung der östlichen Baugrenze um 2,00 m.

Durch die Verschiebung des Baukörpers in östlicher Richtung wird die östliche Baugrenze des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ um 2,00 m überschritten.

Der schriftliche Teil des Bebauungsplanes beinhaltet unter Ziff. 1.4.2 folgende Ausnahmefestsetzung:

„Als Ausnahme können Überschreitungen einer Baugrenze bis zu 2,00 m und bis zu 2/3 der Gebäudelänge zugelassen werden (§ 23 Abs. 3 BauNVO)“.

Diese Ausnahmeregelung wird bei der Nachtragsplanung Lenz nur von der Gebäudelänge her geringfügig überschritten. Auch verbleibt trotz Baugrenzenüberschreitung ein Abstand zur Straßengrundstücksgrenze von 2,00 m, so dass nach Meinung der Verwaltung der Erteilung der beantragten Befreiung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ wie Abstandsflächen, Gebäudehöhe, Anzahl der Geschosse, GRZ, GFZ usw. werden eingehalten.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag des Herrn Frank Lenz zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses –Nachtragsplanung hinsichtlich Standortänderung- auf Grundstück Flst. Nr. 2282, Gemarkung Schönau, Calvinstr. 2, wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet. Bezüglich der Überschreitung der östlichen Baugrenze um 2,00 m wird Befreiung nach § 31 BauGB erteilt und das Einvernehmen zu der Nachtragsplanung erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.