Auszug aus dem Ausschuss für Technik und Umwelt

Sitzung vom 21. September 2006

 

5.

Baugesuche

 

Vorlage Nr. 29/2006

Herr Michael, Hansen, wohnhaft Ziegelhäuserstraße 25, Schönau, beabsichtigt die Errichtung eines Carport für 2 Pkw auf Grundstück Flst. Nr. 1676, Gemarkung Schönau, Ziegelhäuserstr. 25 und stellt hierzu Bauantrag.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 1676 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Geplant ist eine Überdachung für 2 Pkw mit den Grundrissmaßen 7,00 m x 6,00 m und einem flach geneigten Pultdach.

Ausführung: Holzkonstruktion, zimmermannsmäßige Ausführung mit schwarzer Kunststoffabdeckung.

Die Zufahrt zu dem geplanten Carport soll senkrecht von der Ziegelhäuserstraße aus erfolgen, wobei ein  Straßenabstand von 4,00 m vorgesehen ist.

Eigentümer des Baugrundstücks ist die Fa. Odenwald-Chemie GmbH Schönau. Die schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers zu dem Bauvorhaben liegt vor.

Es ist keine gewerbliche Nutzung des Bauvorhabens vorgesehen. Die Stellplatzüberdachung soll zur Unterstellung der Privatfahrzeuge des Herrn Hansen genutzt werden.

Das Bauvorhaben fügt sich in die vorhandene Bebauung ein, nachbarliche Interessen werden nicht berührt.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag des Herrn Michael Hansen zur Errichtung eines Carport für 2 Pkw auf Grundstück Flst. Nr. 1676 der Gemarkung Schönau, Ziegelhäuserstr. 25, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen der Stadt Schönau dazu erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage Nr. 30/2006

Die Ehel. Johannes und Luisa Malsam, wohnhaft Heddesbacher Weg 10, 69253 Heiligkreuzsteinach, haben im Dez. 2005 einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf ihrem Grundstück Flst. Nr. 7, Gemarkung Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Altneudorfer Str. 3 B, eingereicht.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 7 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Geplant ist ein Wohngebäude mit einer Grundrissgröße von 9,74 m x 9,74 m, bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss mit beidseitigem Kniestock in Höhe von je 1,10 m. Ferner ist im Dachgeschoss bergseits und talseits der Einbau je einer Schleppgaube vorgesehen.

Das Wohngebäude soll mit einem 35° Satteldach, Firstrichtung parallel zur Straße bzw. zum Geländeverlauf erstellt werden.

Der Bauantrag Malsam wurde in der öffentlichen Sitzung des ATU am 26.04.2006 behandelt und befürwortet.

Aufgrund Einwendungen der Forstbehörde hinsichtlich Waldabstand zum Waldgrundstück Flst. Nr. 8/1, wurde eine Verschiebung des Baukörpers in Richtung Südwesten erforderlich.

Die Ehel. Malsam haben jetzt eine Nachtragsplanung hinsichtlich dieser Standortänderung des geplanten Wohngebäudes eingereicht.

Um einen größeren Waldabstand zu gewährleisten wurde das Gebäude um 5,36 m in Richtung Süd-Westen gerückt.

Die ursprünglich vor dem Wohngebäude geplante Garagenanlage für 3 Garagen kann aufgrund der Standortänderung nicht mehr realisiert werden. Die Nachtragsplanung beinhaltet eine Garage für 2 Pkw im Erdgeschoss des Wohngebäudes.

Die Nachtragsplanung fügt sich in die vorhandene Bebauung ein, die gem. § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen sind eingehalten. Der Abstand zur Straße beträgt 2,75 m.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Ausschuss für Technik und Umwelt bezieht sich auf seinen Beschluss vom 26.04.2006 zu dem Bauvorhaben Malsam mit der in diesem Beschluss enthaltenen Bedingung.

Der Bauantrag der Ehel. Johannes und Luisa Malsam zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf Grundstück Flst. Nr. 7, Gemarkung Altneudorf, Altneudorfer Straße 3 B – Nachtragsplanung hinsichtlich

Standortänderung des Gebäudes – wird nach 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.

Bedingung:

Die Verlängerung der Kanalleitung bzw. die Leitungsverlegung der Kanalleitung vom Grundstück Flst. Nr. 7/2 bis zur Anschlussmöglichkeit für das Baugrundstück Flst. Nr. 7 ist Angelegenheit der Bauherrschaft.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage Nr. 31/2006

Die Ehel. Giesela und Karlheinz Mlekusch, wohnhaft Schönfärberweg 4, Schönau, stellen Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage in Schönau, Schönfärberweg 4, Grundstück Flst. Nr. 2087, Gemarkung Schönau.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 2087 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Oberes Tal“.

Die geplante Doppelgarage soll mit einer Grundrissgröße von 6,40 m x 5,90 m im südlichen Grundstücksbereich erstellt werden.

Als Bedachung ist ein 20° Satteldach, Firstrichtung quer zur Straße vorgesehen.

Es wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Oberes Tal“ beantragt:

Befreiung von Ziff. 2.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Oberes Tal“ – Straßenabstand.

Die geplante Garage soll senkrecht zur Straße Schönfärberweg mit einem Abstand von 1,00 m an der südlichen Ecke und 2,00 m an der nördlichen Ecke errichtet werden.

Der Bebauungsplan „Oberes Tal“ enthält unter Ziff. 2.3 des schriftlichen Teiles folgende Festsetzung:

„2.3 Straßenabstände: Die Abstände von Garagen und überdachten Stellplätzen zur Straßenbegrenzungslinie müssen betragen:

a) bei Senkrechtstellung (Garagentor/Straße) mind. 3,00 m

b) bei Parallelstellung (Garagenlängsseite/Straße) mind. 1,00 m.“

Der geringere Straßenabstand wird aufgrund des in westlicher Richtung abfallenden Geländes erforderlich.

Da die beantragte Befreiung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Oberes Tal“ bereits mehrfach erforderlich und auch erteilt wurde, schlägt die Verwaltung die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben vor.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Ehel. Giesela und Karlheinz Mlekusch zum Neubau einer Doppelgarage in Schönau, Schönfärberweg 4, Grundstück Flst. Nr. 2087, Gemarkung Schönau, wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet.

Bedingung: Die Garage ist mit funkgesteuerten Garagentoren zu versehen.

Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage Nr. 32/2006

Herr Werner Müller und Frau Katja Kuhn, wohnhaft Brunnenbergstraße 72 A, Schönau, beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage in Schönau, Heddesbacherstraße 8, Grundstück Flst. Nr. 2361, Gemarkung Schönau.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 2361 befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“.

Geplant ist ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundrissgröße von 9,83 m x 9,83 m, bestehend aus Untergeschoss, in dem Kellerräume und haustechnische Räume vorgesehen sind und Erd- und Dachgeschoss mit Wohnräumen.

Als Bedachung ist ein 38° Satteldach, Firstrichtung parallel zur Straße bzw. zum Geländeverlauf geplant, wie im Bebauungsplan „Schäfersbuckel“ beinhaltet.

Vor dem Wohngebäude soll eine Doppelgarage mit Flachdach, teilweise als Terrasse genutzt, errichtet werden.

Es wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ beantragt:

Überschreitung der nördlichen und der westlichen Baugrenze.

Die nördliche Baugrenze wird mit dem Hauptbaukörper um 0,50 m und die westliche Baugrenze um 0,80 m mit dem Teil eines Balkons überschritten.

Gem. Ziff. 1.4.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „“Schäfersbuckel“ können Überschreitungen einer Baugrenze bis zu 2,00 m und bis zu 2/3 der Gebäudelänge zugelassen werden.

Da es sich nur um geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen, teilweise nur mit untergeordneten Bauteilen (Balkon) handelt und die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden, wirkt sich eine Erteilung der beantragten Befreiung nicht nachteilig aus und die Verwaltung schlägt daher die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauantrag vor.

Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes wie GRZ, GFZ, Gebäudehöhe/Anzahl Geschosse, Dachform und Dachneigung, Straßenabstand mit der Garage usw. werden eingehalten.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag des Herrn Werner Müller und der Frau Katja Kuhn zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf Grundstück Flst. Nr. 2361, Gemarkung Schönau, Heddesbacherstr. 8, wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet. Bezüglich der geringfügigen Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Hauptbaukörper und der westlichen Baugrenze mit einem Balkon wird Befreiung nach § 31 BauGB erteilt und das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage Nr. 33/2006

Die Ehel. Thomas und Anntett Wesch, wohnhaft Hauptstr. 10, Schönau, stellen Bauantrag zur Errichtung eines Pkw-Unterstellplatzes (Carport) für 2 Fahrzeuge auf ihrem Grundstück Flst. Nr. 1471/2 in Schönau, Hauptstraße 10.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 1471/2 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Die geplante Stellplatzüberdachung mit einer Grundrissgröße von 6,04 m x 5,10 m soll im vorderen Grundstücksbereich mit einem Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze bzw. zur Gehweghinterkante errichtet werden. Die Zufahrt zu dem Carport soll senkrecht zur Hauptstraße erfolgen.

Ausführung: Holz, zimmermannsmäßige Ausführung, nach allen Seiten offene Konstruktion, Flachdach, Abdeckung mit Polycarbonat-Trapezplatten.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Ehel. Thomas und Annett Wesch zur Errichtung eines Pkw-Unterstellplatzes (Carport) in Schönau, Hauptstraße 10, Grundstück Flst. Nr. 1471/2, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.

Bedingung: Um Sichtbehinderungen beim Ausfahren aus dem Carport zu vermeiden, müssen die Seiten des Carport jederzeit offen bleiben. Es dürfen keine Seitenwände angebracht werden.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage Nr. 35/2006

Frau Ulrike Ehrhard und Herr Rolf Ehrhard, wohnhaft Luisenstr. 11, Schönau, beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Pkw-Doppelgarage in Schönau, Birkenhain 7, Grundstück Flst. Nr. 1751/1, Gemarkung Schönau, und haben dies im Bauantragsverfahren eingereicht.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 1751/1 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Fuchsloch“ und im Bereich der Baulandumlegung „Fuchsloch“.

Das geplante Wohngebäude soll mit einer Grundrissgröße von 10,61 m x 6,61 m, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss mit beidseitigem Kniestock in Höhe von je 0,90 m erstellt werden.

Im Untergeschoss des Gebäudes sind Kellerräume und die haustechnischen Räume vorgesehen. Im Erdgeschoss ist der Ausbau von Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Abstellraum und WC und im Dachgeschoss Schlafzimmer, Kinderzimmer, Ankleidezimmer und WC beabsichtigt.

Das Wohngebäude soll mit einem 39° Satteldach, Firstrichtung parallel zur Straße bzw. zum Geländeverlauf erstellt werden.

Es werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Fuchsloch“ beantragt:

1. Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten seitlichen Grenzabstand.

2. Befreiung bezüglich Überschreitung der östlichen Baugrenze mit einem Balkon.

3. Befreiung bezüglich eines beidseitigen Kniestockes.

4. Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung.

Zu 1.

Gem. Ziff 7. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Fuchsloch“ muss der seitliche Grenzabstand bei offener Bauweise mit Hauptgebäude mind. 5 m betragen.

Unter der Ausnahmeregelung Ziff. 8.2 ist eine Unterschreitung dieses festgesetzten Grenzabstandes auf einer Seite auf das gesetzliche Maß nach § 5 LBO möglich.

Im Bauantrag Ehrhard ist das Wohngebäude an der nördlichen Seite mit einem Grenzabstand von 3,50 m und an der südlichen Seite mit 3,00 m geplant.

Bei diesen geplanten Grenzabständen wurden die in § 5 LBO geforderten Abstandsflächen berücksichtigt.

Das Baugrundstück hat eine Breite von 13,11 m. Mit Einhaltung des im Bebauungsplan geforderten Grenzabstandes wäre eine Bebauung des Grundstücks nicht möglich, zumal die Breite des geplanten Gebäudes lediglich 6,61 m beträgt.

Zu 2.

Mit dem geplanten Balkon an der Ostseite des Gebäudes wird die Baugrenze um 2,70 m an der nördlichen Ecke und 1,00 m an der südlichen Ecke überschritten

Gem. Ziff. 8.1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Fuchsloch“ ist eine Überschreitung der Baugrenze um 10 % der festgesetzten Bautiefe als Ausnahme möglich, wenn zur nächstgelegenen Grenze ein Mindestabstand von 6,00 m eingehalten wird.

Die Tiefe des Baufensters beträgt in diesem Bereich 16 m. Die Baugrenzenüberschreitung wie geplant ist daher nicht als Ausnahme, sondern nur mit einer Befreiung möglich.

Da es sich um eine Baugrenzenüberschreitung mit einem untergeordneten Bauteil (Balkon) handelt, sollte auch diese Befreiung erteilt werden.

Zu 3.

Gem. Ziff. 4.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Fuchsloch“ ist im allgemeinen und reinen Wohngebiet ein Kniestock nur bei einer sichtbaren Geschosshöhe bis max. 0,60 m zulässig.

Das Gebäude Ehrhard ist mit einem talseitigen und bergseitigen Kniestock in Höhe von je 0,90 m geplant.

Um im Dachgeschoss des verhältnismäßig kleinen Wohngebäudes Wohnraum mit entsprechender Höhe zu schaffen, soll das Gebäude mit einem beidseitigen Kniestock in Höhe von je 0,90 m erstellt werden, wobei bergseits mit 1 Geschoss mit Kniestock  eine Traufhöhe von 3,94 m und talseits mit 2 Geschossen und Kniestock eine Traufhöhe von 6,50 m erreicht wird aber keine Überschreitung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse erfolgt.

Der beidseitige Kniestock wird bei dem verhältnismäßig kleinen Gebäude benötigt und fügt sich in die vorhandene Bebauung ein, zumal das Nachbargebäude Hoffmann durch talseits 3 sichtbare und bergseits 2 sichtbare Geschosse höher in Erscheinung tritt.

Zu 4.

Der Bebauungsplan „Fuchsloch“ beinhaltet im zeichnerischen Teil Satteldächer mit einer Dachneigung von 25°-30° Dachneigung. Der schriftliche Teil des Bebauungsplanes lässt unter Ziff. 8.1 eine Überschreitung dieser festgesetzten Dachneigungen um 20 % zu, so dass mit dieser Ausnahmeregelung Dachneigungen für Satteldächer im Bereich „Fuchsloch“ bis 36° zulässig sind.

Die Ehel. Ehrhard beabsichtigen das Wohngebäude mit einem 39° Satteldach zu erstellen.

Auch die Erteilung dieser Befreiung erscheint der Verwaltung unbedenklich, da es sich nur um eine ganz geringfügige Überschreitung handelt und das Nachbargebäude Hoffmann mit einer höheren Dachneigung erstellt ist.

Vor dem Wohngebäude ist die Errichtung einer Doppelgarage mit der Zufahrt parallel zur Straße vorgesehen.

Das Bauvorhaben fügt sich in die Baulandumlegung „Fuchsloch“ ein. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert, Wasser- und Kanalanschlussmöglichkeit ist über die im nördlichen Grundstücksbereich verlaufenden Leitungen vorhanden.

Die Zufahrt zu dem Baugrundstück soll über die Straße „Birkenhain“ erfolgen. Die Straße „Birkenhain“ ist noch kein eigenständiges im Grundbuch eingetragenes Grundstück, sondern führt über die an dem Weg angrenzenden Grundstücke.

Die Straße „Birkenhain“ ist jedoch im Vorgriff auf die künftige Erschließung bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Die – mit eigenen Mitteln, im Vorgriff auf die noch ausstehende Erschließungsmaßnahme – erstellte Straße, wird von der Stadt Schönau unterhalten, so dass bereits seit Jahren sämtlicher Anliegerverkehr über diese erfolgt. Darin eingeschlossen ist auch die jederzeit sichergestellte An- und Abfahrt von Ver-, Entsorgungs- wie auch Rettungsfahrzeugen. Ebenso wird die Straße durch den städtischen Winterdienst geräumt. Außerdem ist der städtische Abwasserkanal wie auch die Wasserversorgungsleitung (dinglich gesichert) in der Straßenfläche verlegt.

Da es sich bei der Straße um einen Stichweg handelt, hat die Stadt – ebenfalls im Vorgriff auf eine künftige Erschließung – am Ende des Weges einen Wendehammer auf eigener Fläche hergestellt und an den Stellen wo dies bereits möglich war, Flächen für das künftige Straßengrundstück erworben.

Vor diesem Hintergrund sind Baulastenübernahmen zur Sicherung der Zufahrt zu dem Baugrundstück nicht erforderlich.

Insgesamt fügt sich das Bauvorhaben in die Bebauung des Baugebietes „Fuchsloch“ ein und die Verwaltung schlägt die Erteilung des Einvernehmens und die beantragten Befreiungen vor.

 

Es erfolgt

Beschluss:

Der Bauantrag der Ehel. Ulrike und Rolf Ehrhard zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage in Schönau, Birkenhain 7, Grundstück Flst. Nr. 1751/1 der Gemarkung Schönau, wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet.

Von dem im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzten, seitlichen Grenzabstand, für die Überschreitung der östlichen Baugrenze mit dem geplanten Balkon, für den beidseitigen Kniestock in Höhe von 0,90 m, sowie für das geplante 39° Satteldach, wird Befreiung nach § 31 BauGB erteilt und das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.