Auszug aus dem Ausschuss für Technik und Umwelt
Sitzung vom 16. November 2006
4.
Bauvoranfragen
Vorlage Nr. 36/2006
Frau Ruth Wilhelm, wohnhaft Lange-Rötter-Str. 44, 68167 Mannheim, stellt Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Wohngebäuden mit Garagen auf Grundstück Flst. Nr. 883/1, Gemarkung Schönau, An der Klinge 8 A.
Mit der Bauvoranfrage soll die grundsätzliche Bebaubarkeit des am Ortseingang vom Stadtteil Altneudorf befindlichen Grundstücks, mit Wohnbebauung abgeklärt werden.
Gemäß Schreiben des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau vom 18.10.2006 ist nach dem Flächennutzungsplan des GVV-Schönau, 2. Fortschreibung, genehmigt am 28.10.1998, das Grundstück Flst. Nr. 883/1 mit einer Größe von 0,2 ha als neu geplante Wohnbaufläche unter Ziff. 3.4, Unterdorf (Altneudorf) ausgewiesen.
Die Bebauung des Grundstücks ist daher nach § 34 BauGB zu behandeln.
Die Zufahrt zu den geplanten Wohngebäuden soll über die Straße „An der Klinge“ erfolgen.
Das Zufahrtsgrundstück Flst. Nr. 885 steht im Eigentum der Stadt Schönau und wird bereits als Zufahrt zu dem Wohngebäude Arb, An der Klinge 8, genutzt.
Der Weg hinter dem Anwesen Arb ist zwar bis zum Grundstück Wilhelm geteert, aber verhältnismäßig schmal (ca. 3,00 m), so dass evtl. eine Verbreiterung des Weges erforderlich ist.
Diese Verbreiterung des Zufahrtsweges ist Angelegenheit des Bauherrn bzw. Grundstückseigentümers. Die Stadt Schönau übernimmt hierfür keine Kosten.
Kanalanschlussmöglichkeit und Wasseranschlussmöglichkeit ist von der Straße „An der Klinge“ aus vorhanden. Diese Leitungen sind ausreichend dimensioniert und enden kurz vor dem Grundstück Flst. Nr. 883/1, so dass Anschlüsse an diese Leitungen ohne großen Aufwand möglich sind. Für die Ableitung der Abwässer sind jedoch entsprechende Hebeanlagen erforderlich, die zu den haustechnische Anlagen des Bauherrn zählen.
Bereits in den Jahren 1988 und 1989 hat der damalige Grundstückseigentümer, Herr Friedrich Sommer, Bauvoranfragen zur Klärung der Bebaubarkeit des Grundstücks Flst. Nr. 883/1 eingereicht. Diese Bauvoranfragen wurden vom ATU in den Sitzungen vom 20.10.1988 (104/88), 17.11.1988 (124/88), 02.03.1989 (17/89) und 12.10.1989 (82/89) behandelt.
In den Sitzungen vom 17.11.1988, 02.03.1989 und 12.10.1989 wurde das Einvernehmen zu den damaligen Bauvoranfragen erklärt und die Erteilung der Genehmigung nach § 35 BauGB unter bestimmten Bedingungen befürwortet.
Ein Bauvorbescheid durch die Baurechtsbehörde wurde nicht erteilt, da eine Genehmigung nach § 35 BauGB nicht möglich war.
Da die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, schlägt die Verwaltung die Erteilung des Einvernehmens zu der Bauvoranfrage Ruth Wilhelm vor.
Es erfolgt
Beschluss:
Die Bauvoranfrage der Frau Ruth Wilhelm, zum Neubau von 2 Wohngebäuden mit Garagen auf Grundstück Flst. Nr. 883/1, Gemarkung Schönau, An der Klinge 8 A, wird unter folgender Bedingung nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet:
Bedingung:
Die Verbreiterung der Zufahrtsmöglichkeit über das städt. Weggrundstück Flst. Nr. 885 ist Angelegenheit des Bauherrn bzw. Grundstückseigentümers. Von der Stadt Schönau werden diesbezüglich keine Kosten übernommen. Die Bauherrin bzw. Grundstückseigentümerin hat eine entsprechende Erklärung abzugeben, dass sie diesbezüglich keine Ansprüche an die Stadt Schönau stellt.
Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen der Stadt Schönau zu der Bauvoranfrage erklärt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
Vorlage Nr. 37/2006
Herr Richard Muschick, wohnhaft Höhenweg 34, stellt Bauvoranfrage zur Erweiterung des Wohnhauses und Errichtung einer Doppelgarage in Schönau, Höhenweg 34, Grundstück Flst. Nr. 2245, Gemarkung Schönau.
Das Baugrundstück Flst. Nr. 2245 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“.
Herr Richard Muschick hat das Anwesen Schönau, Höhenweg 34, Grundstück Flst. Nr. 2245 von den Ehel. Rainer Nohl käuflich erworben.
An der Rückseite (Nord-Ostseite), des am 06.07.1974 durch das Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises Heidelberg baurechtlich genehmigte Wohngebäude, soll ein eingeschossiger Anbau mit einer Grundrissgröße von 7,31 m x 5,40 m vorgenommen werden. In dem geplanten Anbau ist der Ausbau eines Zimmers und eines Treppenaufganges (Treppenhaus) geplant. Als Abstandsfläche zum nord-östlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 1184, das im Eigentum der Bauherrschaft steht, verbleibt eine Abstandsfläche von 2,00 m.
Als Bedachung ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35° vorgesehen.
Hierzu werden folgende Befreiungen beantragt:
Überschreitung der nord-östlichen Baugrenze um 7,00 m und Überschreitung der
im Bebauungsplan „Beisitzerschlag“ festgesetzten Dachneigung.
Der Bebauungsplan „Beisitzerschlag“ lässt unter Ausnahmeregelung Ziff. 8.1 Überschreitungen der Baugrenzen bis max. 10% der ausgewiesenen Bautiefe durch Gebäudeteile zu, sofern ein Abstand zur nächstgelegenen Grenze von 5,00 m eingehalten wird.
Das am 06.07.1974 baurechtlich genehmigte Wohngebäude überschreitet die hintere bzw. nord-östliche Baugrenze bereits um 1,60 m.
Bei Einreichung des damaligen Bauantrages war eine Überschreitung der hinteren bzw. nord-östlichen Baugrenze beantragt. Einer damals diesbezüglich beantragten Befreiung wurde nicht stattgegeben und die Planunterlagen wurden von der Baurechtsbehörde dahingehend geändert, dass der Baukörper um die Baugrenzenüberschreitung nach Süd-Westen gerückt wurde, so dass eine Baugrenzenüberschreitung vermieden wird.
Nach den hier vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen und den jetzt eingereichten Planunterlagen hat sich die Bauherrschaft jedoch über die Korrektur der Baurechtsbehörde hinweggesetzt und das Wohngebäude nach den ursprünglich eingereichten Plänen, also baugenehmigungsabweichend, um 1,60 m weiter in nord-östlicher Richtung erstellt. Durch diese planabweichende Errichtung des Wohngebäudes ist bei dem Hauptgebäude bereits eine Baugrenzenüberschreitung von 1,60 m in nord-östlicher Richtung vorhanden.
Hierdurch kommt es durch den jetzt geplanten Anbau zu einer Baugrenzenüberschreitung von ca. 7,00 m. Auch ist die erforderliche Abstandsfläche zum Nachbargrundstück Flst. Nr. 1184 nicht eingehalten.
Gem. § 5 LBO ist bei Wänden mit einer Länge über 5,00 m ein Abstand von 2,50 m, und bei Wänden mit einer Länge bis 5,00 m ein Abstand von 2,00 m einzuhalten (geplante Wandlänge: 7,31 m, geplanter Grenzabstand: 2,00 m)
Begründung der Bauherrschaft:
„ Eine Erweiterung des Wohngebäudes ist nur an der Nord-Ostseite (Rückseite) möglich, aufgrund des sehr steil abfallenden Geländes. Nord-Ostseite ist verhältnismäßig ebenes Gelände. Auch von der Anordnung der Räumlichkeiten ist keine andere Erweiterung möglich.“
Befreiung Dachneigung: Zulässig gem. Bebauungsplan „Beisitzerschlag“: bis max.
30°, geplante Dachneigung 35°.
Da schon mit dem Hauptgebäude eine Baugrenzenüberschreitung der nord-östlichen Baugrenze vorhanden ist, entsteht durch den geplanten Anbau eine gravierende Überschreitung der Baugrenze. Ein Anbau in dieser Größe außerhalb der Baugrenze, fügt sich nicht in die vorhandene Bebauung ein und wirkt in diesem Bereich als eine Art Querriegel, weil bei der bestehenden Bebauung keine weiteren Gebäude dieser Art im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhanden sind. Die Erteilung dieser Befreiung ist nach Meinung der Verwaltung städtebaulich nicht vertretbar und würde den Bebauungsplan in seinen Grundzügen aushebeln, zumal auch Abstandsvorschriften verletzt werden.
Da die mit der Baugenehmigung vom 06.07.1974 mitgenehmigte Doppelgarage nicht erstellt wurde und somit für das Anwesen Muschick kein Kfz-Abstellplatz vorhanden ist, beabsichtigt Herr Muschick die Errichtung einer Doppelgarage. Geplant ist eine Doppelgarage mit einer Länge von 13,00 m, in der die Fahrzeuge längs hintereinander abgestellt werden sollen. Die Zufahrt zu der Garage soll parallel zur Straße erfolgen, geplanter Straßenabstand: 0,50 m.
Da im Bebauungsplan „Beisitzerschlag“ bei parallel zur Straßen angeordneten Garagen ein Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von 0,75 m festgesetzt ist, wird für diese geringfügige Abstandsunterschreitung ebenfalls Befreiung beantragt.
Am 26.04.2006 wurde die Bauvoranfrage des Herrn Muschick zum Bau einer Doppelgarage vom ATU behandelt und bereits eine Befreiung vom festgesetzten Straßenabstand für Garagen erteilt.
Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen über Längen von Garagen enthält, ist Zulässigkeit der Garage in der geplanten Art gegeben, jedoch sollte die verhältnismäßig lange Garagenwand durch Bepflanzung begrünt werden.
Es erfolgt
Beschluss:
Da sich der geplante Wohnhausanbau am hinteren bzw. nord-östlichen Gebäudebereich des Wohngebäudes Richard Muschick, Schönau, Höhenweg 34,
Grundstück Flst. Nr. 2245, durch die erhebliche Überschreitung der Baugrenze um 7,00 m, nicht in die dort vorhandene Bebauung einfügt und daher städtebaulich nicht
vertretbar ist, wird der beantragten Befreiung bezüglich Überschreitung der nord-östlichen Baugrenze nach § 31 BauGB nicht zugestimmt und das Einvernehmen zu diesem Teil der Planung nicht erklärt.
Die Bauvoranfrage des Herrn Richard Muschick wird hinsichtlich der geplanten Doppelgarage auf Grundstück Flst. Nr. 2245 in Schönau, Höhenweg 34, nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und Befreiung hinsichtlich des geplanten Straßenabstandes von 0,50 m nach § 31 BauGB erteilt.
Bedingung:
Die Garagenwand ist durch Bepflanzung zu begrünen.
Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen zur Errichtung der Doppelgarage erklärt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
5.
Baugesuche
Vorlage Nr. 38/2006
Frau Trude Bernauer, wohnhaft An der Klinge 76, Schönau, stellt Bauantrag zur Errichtung einer Dachgaube am Wohnhaus Schönau, Stadtteil Altneudorf, Carl-Höfer-Str. 1, Grundstück Flst. Nr. 272/1, Gemarkung Altneudorf.
Das Baugrundstück Flst. Nr. 272/1 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan und ist daher nach § 34 BauGB zu behandeln.
An der Westseite des Dachgeschosses soll eine 4,00 m lange Schleppgaube auf das Gebäudedach aufgebaut werden.
Durch den Dachgaubenaufbau wird ein Mehrbedarf an Raumhöhe im westlichen Bereich des Dachgeschosses, in dem Dusche und WC ausgebaut werden sollen, gedeckt. Ferner lässt der Gaubenaufbau eine bessere Belichtung und Belüftung in diesem Bereich des Dachgeschosses zu.
Das Bauvorhaben fügt sich in die vorhandene Bebauung ein und die Verwaltung schlägt die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben vor.
Es erfolgt
Beschluss:
Der Bauantrag der Frau Trude Bernauer zum Aufbau einer Dachgaube im Dachgeschoss des Wohnhauses Schönau, Stadtteil Altneudorf, Carl-Höfer-Str. 1, Grundstück Flst. Nr. 272/1, Gemarkung Altneudorf, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen der Stadt Schönau dazu erklärt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
Vorlage Nr. 39/2006
Frau Christine Müller, wohnhaft An der Klinge 92, Schönau, stellt Bauantrag zum Anbau eines Windfangs an das Wohngebäude Schönau, Stadtteil Altneudorf, An der Klinge 92, Grundstück Flst. Nr. 417, Gemarkung Altneudorf.
Das Baugrundstück Flst. Nr. 417 der Gemarkung Altneudorf befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Große Klipfelsbach“ (4. Änderung u. Erweiterung).
Geplant ist ein Windfang mit einer Grundrissgröße von 3,90 m x 2,44 m, der an der Ostseite des Wohngebäudes angebaut werden soll.
Ausführung: Tragkonstruktion: Holztragwerk, Außenwände: Holzverbundbauweise,
Dach: 30° Pultdach (Holzdachkonstruktion mit Mineralfaserdämmung).
Es wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Große Klipfelsbach“ beantragt:
Überschreitung der östlichen Baugrenze um 2,44 m.
Mit dem geplanten Windfang wird die östliche Baugrenze um 2,44 m überschritten, wobei ein Grenzabstand zum Nachbargrundstück Flst. Nr. 454 von 2,50 m eingehalten wird und somit die gem. § 5 LBO erforderliche Abstandsfläche gewährleistet ist.
Der Bebauungsplan „Große Klipfelsbach“ enthält unter Ziff. 3.1 des schriftlichen Teiles folgende Ausnahmefestsetzung:
„3.1 Von den zeichnerischen Festsetzungen:
a) Überschreitung der Baugrenzen – jedoch nicht Baugrenzen im Bereich von Schutzflächen und straßenseitig – um max. 1,5 m mit Gebäudeteilen (Balkone, Überdachungen usw.) bis max. 1/3 der Gebäudelänge, sofern Abstandsvorschriften nicht verletzt werden“.
Nach Meinung der Verwaltung sollte die beantragte Befreiung erteilt werden, da es sich um ein untergeordnetes Bauteil handelt und die erforderliche Abstandsfläche gem. § 5 LBO eingehalten wird.
Das geplante 30° Pultdach kann gem. Ziff. 3.1 b) der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Große Klipfelsbach“ als Ausnahme zugelassen werden.
Es erfolgt
Beschluss:
Der Bauantrag der Frau Christine Müller zum Anbau eines Windfangs an ihr Wohngebäude Schönau, Stadtteil Altneudorf, An der Klinge 92, Grundstück Flst. Nr. 417, Gemarkung Altneudorf, wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet. Bezüglich der geplanten Überschreitung der östlichen Baugrenze wird Befreiung nach § 31 BauGB erteilt und das 30° Pultdach als Ausnahme zugelassen. Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erklärt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
Vorlage Nr. 40/2006
Die Ehel. Manfred und Elisabeth Pfefferle, wohnhaft Leutersbergstr. 81, Schönau, stellen Bauantrag zum Neubau Carport, Abstellraum mit Überdachung und Dacherweiterung in Schönau, Stadtteil Altneudorf, Leutersbergstr. 81, Grundstück Flst. Nr. 353/2 und 353/9 der Gemarkung Altneudorf.
Das Baugrundstücke befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Leutersberg- 2. Teiländerung“ (ehem. Grundstück der Kath. Kirche).
Zwischen dem Wohngebäude Pfefferle auf Grundstück Flst. Nr. 353/9 und der bestehenden Garage Totten/Streitberger, Grundstück Flst. Nr. 353/8, auf der Grundstücksgrenze zum südlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 353/7 (König), soll ein Nebengebäude errichtet werden. Die Nutzung dieses Nebengebäudes ist im Untergeschoss als Abstellraum und auf EG-Ebene als Terrasse vorgesehen, wobei mit der Terrassennutzung die erforderliche Abstandsfläche zum Nachbargrundstück Flst. Nr. 353/7 von 2,50 m eingehalten und eine Abschrankung auf dieses Maß vorgesehen ist.
Das Nebengebäude soll mit einer Überdachung, bestehend aus einem 35° Satteldach, Firstrichtung quer zum Straßenverlauf, wie das Wohngebäude Pfefferle, versehen werden. Diese Überdachung soll das gesamte Nebengebäude umfassen, auch den aufgrund Einhaltung des Grenzabstandes nicht als Terrasse nutzbaren Bereich.
Der Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. 353/7 (Jürgen König) hat gegen die bis auf die Grundstücksgrenze reichende Überdachung Einwendungen erhoben und besteht diesbezüglich auf die Einhaltung der nachbarschützenden Vorschriften. Gegen den Abstellraum auf der Grundstücksgrenze und die Terrasse, mit Einhaltung Grenzabstand, ohne Überdachung, hat er keine Einwendungen.
Für die Errichtung des Abstellraumes mit Überdachung werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ beantragt:
1. Zulässigkeit
Gem. Ziff. 3. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Leutersberg“ sind Nebengebäude nur innerhalb der Baugrenzen und den besonders ausgewiesenen Flächen (NG) zulässig.
Da der Abstellraum außerhalb des Baurechtes errichtet werden soll und der Bereich auch keine als „NG“ ausgewiesene Fläche ausweist, wird Befreiung bezüglich der Zulässigkeit beantragt.
2. Traufhöhe
Gem. Ziff. 3.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine Traufhöhe von max. 4,0 m über bestehender Geländeoberkante talseits einzuhalten.
Geplante Traufhöhe : 5,0 m.
Nach Meinung der Verwaltung sollte Befreiung hinsichtlich der Zulässigkeit des Nebengebäudes außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen erteilt werden, jedoch nur für den Abstellraum auf UG-Ebene und Terrasse. Für die Überdachung und die damit verbundene Traufhöhe kann eine Befreiung nicht vorgeschlagen werden, weil das Gebäude mit Dach zu hoch in Erscheinung tritt und auch um nachbarschützenden Vorschriften gerecht zu werden.
Im vorderen Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 353/2 ist die Errichtung eines Carport für 3 Pkw geplant. Das Grundstück Flst. Nr. 353/2, sieht durch den Grundstückszuschnitt bzw. die Verbreiterung im vorderen Bereich, die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen vor.
Am 28.02.1994 wurde in diesem vorderen Grundstücksbereich eine Doppelgarage mit Flachdach vom Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises baurechtlich genehmigt.
Diese Doppelgarage wurde jedoch nicht erstellt.
Jetzt soll an dieser Stelle ein Carport für 3 Pkw errichtet werden. Geplant ist eine Carportanlage auf der Straßengrundstücksgrenze, parallel zur Straße, mit einer Grundrissgröße von 9,32 m x 6,00 m. Als Bedachung ist ein 30° Satteldach, Firstrichtung parallel zur Straße vorgesehen.
Der Bebauungsplan „Leutersberg“ beinhaltet im Bereich der 2. Teiländerung keine Straßenabstandsfestsetzungen für Garagen und Carport.
Es wird Befreiung von der Überschreitung der im Bebauungsplan „Leutersberg“ in diesem Bereich festgesetzten Fläche für die Herstellung von Garagen u. Carport beantragt.
Mit der geplanten Carportanlage soll der Grundstücksbereich, der im Bebauungsplan „Leutersberg“ als Zugang bzw. Zufahrt für das im hinteren Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 353/2 befindliche Baurecht überbaut werden.
Herstellung und Erteilung der Befreiung für den geplanten Carport sollten unter der Bedingung erfolgen, dass der im Bebauungsplan „Leutersberg“ ausgewiesene Grundstücksbereich, der als Zufahrt für das im hinteren Bereich befindliche Baurecht ausgewiesen ist, jederzeit als Zugang bzw. Zufahrt erhalten und benutzbar bleibt.
Es erfolgt
Beschluss:
Der Bauantrag der Ehel. Manfred und Elisabeth Pfefferle zum Neubau eines Carport, Abstellraum, mit Überdachung und Dacherweiterung auf den Grundstücken Flst. Nr. 353/9 und 353/2, Gemarkung Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Leutersbergstraße 81, wird nach § 30 i.V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet, wobei der geplanten Überdachung auf dem Nebengebäude nicht zugestimmt wird.
Ferner wird Befreiung bezüglich der Zulässigkeit des Nebengebäudes außerhalb des Baurechts und der dafür ausgewiesenen Flächen (NG) für das Nebengebäude ohne Überdachung nach § 31 BauGB erteilt. Für das Dach des Nebengebäudes und die damit verbundene Überschreitung der Traufhöhe wird keine Befreiung erteilt, weil
das Nebengebäude mit Dach zu hoch in Erscheinung tritt und auch um nachbarschützenden Belangen gerecht zu werden.
Auch wird Befreiung hinsichtlich Überschreitung der im Bebauungsplan „Leutersberg“ ausgewiesenen Flächen zur Herstellung von Garagen und Carport, für die im vorderen Bereich geplante Carportanlage nach § 31 BauGB erteilt.
Bedingung:
Der Grundstücksbereich, der im Bebauungsplan als Zufahrt für das im hinteren Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 353/2 vorhandene Baurecht ausgewiesen ist, muss jederzeit als Zufahrt und Zugang für das Baurecht auf dem Grundstück erhalten und auch benutzbar bleiben.
Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Ehel. Pfefferle erklärt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
Vorlage-Nr. 41/2006
Herr Christian Rückher, wohnhaft Weinheimerstr. 6, Schönau, beabsichtigt den Aufbau einer Dachgaube, Aufstellung eines Gastanks, Terrassenanbau und Balkonanbau an das Wohngebäude Schönau, Weinheimerstr. 6, Grundstück Flst. Nr. 534, Gemarkung Schönau.
Das Baugrundstück Flst. Nr. 534 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).
Der Bauherr hat das auf Grundstück Flst. Nr. 534 als Wohnungseigentum gebildete Gebäude Schönau, Weinheimerstraße 6 (hinter Anwesen Nagel-Werther) von Frau Ursula Mannschott erworben.
Das Gebäude steht schon seit Jahrzehnten leer, ist äußerlich sehr unansehnlich und in dem derzeitigen Zustand kaum bewohnbar.
Herr Rückher beabsichtigt jetzt die Sanierung des Gebäudes und den Ausbau von dem heutigen Wohnbedarf entsprechendem Wohnraum.
Mit der Dachsanierung soll gleichzeitig eine Dachgaube auf Nordseite des Gebäudedaches aufgebaut werden. Geplant ist eine 3,00 m lange Schleppgaube, die im Dachgeschoss den Ausbau von Wohnraum mit entsprechender Höhe möglich machen soll.
An Südseite des Gebäudes ist der Anbau eines 3,50 m langen und 1,20 m breiten Balkons vorgesehen.
An der Nord-Westseite ist der Anbau einer Terrasse beabsichtigt, die bis auf die Grundstücksgrenzen der benachbarten Grundstücke Flst. Nr. 532 und 534/1 erstellt werden soll.
Unter dieser Terrasse ist die Aufstellung eines Gastanks geplant.
Die Sanierung und damit verbundene optische Aufwertung des Gebäudes wird begrüßt.
Es erfolgt
Beschluss:
Der Bauantrag des Herrn Christian Rückher zum Aufbau einer Dachgaube, Aufstellung eines Gastanks, Balkon- und Terrassenanbau in Schönau, Weinheimerstr. 6, Grundstück Flst. Nr. 534 wird nach § 34 i. V. mit § 36 zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.
Hinsichtlich des Terrassenanbaues an der Westseite des Gebäudes sind die nachbarschützenden Vorschriften zu beachten.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
Vorlage-Nr. 42/2006
Herr Kurt Oberhofer, wohnhaft Höhenweg 24, Wilhelmsfeld, stellt Bauantrag –Nachtragsplanung – zur Errichtung einer Lagerhalle in Schönau, In den Kreuzwiesen 25, Grundstück Flst. Nr. 1942 und 2445/2, Gemarkung Schönau.
Die Baugrundstücke Flst. Nr. 1942 und 2445/2 befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Unteres Tal-Abschnitt II-„.
Mit Baugenehmigung des Rhein –Neckar-Kreises Landratsamt –Baurechtsamt- Heidelberg vom 02.08.2006 wurde Herrn Kurt Oberhofer der Neubau einer Lagerhalle auf den Grundstücken Flst. Nr. 1942 und 2445/2 in Schönau, In den Kreuzwiesen 25, baurechtlich genehmigt.
Jetzt wurde eine Nachtragsplanung zu folgenden Änderungen gegenüber der Baugenehmigung vom 02.08.2006 eingereicht:
- die Halle wird um 18,21 m länger erstellt, als in der Baugenehmigung vom
02.08.2005 einhaltet,
- die Halle wird um 5,00 tiefer bzw. breiter erstellt, als in der Baugenehmigung
vom 02.08.2005 beinhaltet, wobei die Baugrenzen eingehalten werden,
die Nutzung der ursprünglichen Halle war als Lagerhalle vorgesehen. Die
jetzt eingereichte Halle soll auch als Produktionsraum genutzt werden. Ferner
sind Büro, Lagerraum und Sozialräume wie Frühstücksraum, Teeküche und
Herren- und Damen-WC vorgesehen.
Der Planer, Herr Thomas Bayer, Wilhelmfeld, stellt folgenden Befreiungsantrag:
„Durch die Anbindung an die bestehende Halle und die Befahrbarkeit zwischen den Hallen, entsteht eine Überschreitung der zulässigen Firsthöhe um 30 cm (zulässig: 12,00 m).
Die Halle wird auf die Breite des Baufensters ausgedehnt. Die erforderliche Kranbahn benötigt für die Produktion aus Sicherheitsgründen auch Mindestmaße, die eine Senkung der Traufhöhe nicht zulassen.
Hierfür wird um Befreiung gebeten.“
Es erfolgt
Beschluss:
Der Bauantrag –Nachtrag zur Errichtung einer Lagerhalle, jetzt mit Produktionsbereich des Herrn Kurt Oberhofer auf den Grundstücken Flst. Nr. 1942 und 2445 wird nach § 30 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet. Bezüglich der beantragten Überschreitung der Gebäudehöhe um wird Befreiung nach § 31 BauGB erteilt.
Bedingung:
Das im rückwärtigen Grundstücksbereich befindliche Überflutungsbecken, darf nicht beeinträchtigt und nicht verändert werden.
Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erklärt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
Vorlage Nr. 44/2006
Stadtrat Bär ist bei diesem Punkt befangen und verlässt den Sitzungstisch.
Herr Theo Bär, wohnhaft Jägerpfad 9, Schönau, stellt Bauantrag zum Überbauen eines bestehenden Flachdaches mit einem Geschoss am Gebäude Hotel „Pfälzer-Hof“, Schönau, Ringmauerweg 1, Grundstück Flst. Nr. 1430, Gemarkung Schönau.
Das Baugrundstück Flst. Nr. 1430 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).
Das Flachdach des am 15.10.1960 baurechtlich genehmigten, im südlichen Bereich des Gebäudes „Hotel „Pfälzer Hof“ bestehenden Anbaues, ist undicht. Um Schäden an der Bausubstanz zu verhindern, ist eine Sanierung des Gebäudeteiles dringend erforderlich.
Der bestehende Flachdachanbau soll im Zuge dieser Sanierungsmaßnahme um 1 Geschoss aufgestockt und mit einem ganz flach geneigten Satteldach (DN 5°) als Bedachung versehen werden. Das sehr flach geneigte Satteldach mit der Firstrichtung parallel zur Straße wirkt optisch wie das bisherige Flachdach. Abdichtung des Daches auf Bitumenbasis wie für flach geneigte Dachflächen geeignet.
In einem späteren, weiteren Bauabschnitt ist eine erneute Aufstockung des Gebäudeteiles und eine Anpassung der Dachkonstruktion an das Hauptgebäude vorgesehen.
Der Grenzabstand zum Nachbargrundstück Flst. Nr. 1433 beträgt 0,50 m bis 1,50 m, wie der bereits bestehende Anbau. Fensteröffnungen sind im Bereich des verminderten Grenzabstandes nicht vorgesehen.
Das Bauvorhaben fügt sich in die vorhandene Bebauung ein und die Verwaltung schlägt daher die Erteilung des Einvernehmens vor.
Es erfolgt
Beschluss:
Der Bauantrag des Herrn Theo Bär zur Überbauung eines bestehenden Flachdaches mit einem Geschoss in Schönau, Ringmauerweg 1, Grundstück Flst. Nr. 1430, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.