Auszug aus dem Ausschuss für Technik und Umwelt

Sitzung vom 21. Februar 2008

 

 

4.

Bauvoranfragen

Keine.

 5.

Baugesuche

 

Vorlage Nr. 4/2008

Herr Walter Fitz, wohnhaft Altneudorfer Str. 14, Schönau, stellt Bauantrag zum Anbau eines Biergartens und Errichtung einer Garage unter dem Biergarten am Gasthof „Zum Pflug“ Schönau, Stadtteil Altneudorf, Altneudorfer Str. 16, Grundstück Flst. Nr. 36, Gemarkung Altneudorf.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 36 befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Herr Walter Fitz ist Eigentümer des Gasthofes „Zum Pflug“ im Stadtteil Altneudorf. Da nach seinen Angaben Bedarf an einer Bewirtschaftung im Freien besteht, soll im hinteren bzw. südwestlichen Bereich des Gaststättengebäudes ein Biergarten mit einer Größe von 9,40 m x 3,74 m (Bewirtschaftungsfläche: 34,56 qm) angebaut werden.

Der Zugang zu dem geplanten Biergarten ist von dem Nebenzimmer der Gaststätte aus, vorgesehen.

Der entstehende Raum unter dem geplanten Biergartens soll als Garage hergestellt und genutzt werden.

Ausführung: Massivbauweise (Stahlbetondecke, Hohlblocksteine Stahlbetonstützen mit Unterzug).

Das Gasthaus „Zum Pflug“ in seiner landestypischen Fachwerkbauweise ist in der Liste der Kulturdenkmale beinhaltet.

Um den denkmalschutzrechtlichen Belangen gerecht zu werden, wurde vor Bauantragstellung eine Vorort-Begehung mit dem Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Heidelberg, zur Abstimmung der Planung, durchgeführt.

Das Bauvorhaben fügt sich in die vorhandene Bebauung und eine Abstimmung der Planung mit der Denkmalschutzbehörde ist erfolgt.

Die Verwaltung schlägt daher die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauantrag vor.

 

Es erfolgt

Beschluss:

 

Der Bauantrag des Herrn Walter Fitz zum Anbau eines Biergartens an den Gasthof „Zum Pflug“, sowie den Einbau einer Garage unter dem geplanten Biergarten auf Grundstück Flst. Nr. 36, Gemarkung Altneudorf, Schönau, Altneudorfer Str. 16, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Vorlage Nr. 05/2008

Die Ehel. Barbara und Nikolaus Bauder, wohnhaft Leutersbergstraße 7, Schönau, beabsichtigen den Abbruch eines Schuppens und Neubau einer Garage in Schönau, Stadtteil Altneudorf, Leutersbergstraße 7, Grundstück Flst. Nr. 431/2 und 432, Gemarkung Altneudorf und stellen hierzu den erforderlichen Bauantrag.

Die Grundstück Flst. Nr. 431/2 und 432 der Gemarkung Altneudorf befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches der Abrundungssatzung „Untere Leutersberg“. Der Bauantrag ist daher nach § 34 BauGB zu behandeln.

Die vorhandene Bebauung des 100 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 431/2 besteht aus einem Schuppen mit einer Grundrissgröße von 9,00 m (Tiefe) und 7,50 m bzw. 6,00 m (Breite). Dieses Gebäude soll komplett entfernt werdem.

Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 432 befindet sich das Wohngebäude der Ehel. Bauder.

Bei dem Schuppen handelt es sich um ein altes Gebäude aus Holz mit einem 30° Pultdach, das mit einer beidseitigen Grenzbebauung zu den Nachbargrundstücken Flst. Nr. 432 (Bauherr) und 431/3 (Mathias Weiß) errichtet ist. Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist teilweise ein keilförmiger Überbau von ca. 1,00 m auf das im Eigentum der Bauherrschaft stehende Nachbargrundstück Flst. Nr. 432 vorhanden.

Dieser Überbau kam zustande, weil das auf dem Nachbargrundstück Flst. Nr. 432 bestehende Scheunengebäude mit einem Grenzabstand von 1,00 m erstellt ist und der Schuppenanbau auf Grundstück Flst. Nr. 431/2 direkt an dieses Scheunengebäude erfolgte.

Da die Garagenanlage an der gleichen Stelle errichtet werden und ebenfalls an die bestehende Scheune angebaut werden soll, ist auch mit dem jetzt geplanten Garagengebäude der gleiche Überbau vorgesehen.

Die Garagenanlage ist mit einer Größe von 13,02 m (Tiefe), 7,57 m (Breite) und 3,15 m (Höhe) geplant. Als Bedachung ist ein Flachdach vorgesehen.

Der geplante Straßenabstand zur Straßengrundstücksgrenze der Leutersbergstraße beträgt 2,50 m. Die bestehende Grenzgarage auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 431/3 (Weiß) ist mit dem gleichen Abstand zu Straße erstellt, so dass die Bauflucht zu diesem Garagengebäude eingehalten wird. 

Aufgrund der geringen Grundstücksgröße des Baugrundstücks Flst. Nr. 431/2 und des schmalen Grundstückszuschnittes, ist eine Grenzbebauung mit der geplanten Garagenanlage an der nördlichen, südlichen und westlichen Grundstücksgrenze vorgesehen

Gem. § 6 Abs. 1 LBO (Abstandsflächen in Sonderfällen) sind Grenzgaragen zulässig, wenn

                        1. die Wandhöhe nicht mehr als 3,00 m beträgt,

                        2. die Wandfläche nicht größer als 25 qm ist.

Ferner darf die Grenzbebauung entlang der einzelnen Grundstücksgrenzen 9,00 m und insgesamt 15,00 m nicht überschreiten.

Da diese Festsetzungen mit der Garagenplanung Bauder überschritten werden, wird Ausnahme/Befreiung für diese Abweichungen gem. § 56 LBO beantragt.

Da die Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke ihre schriftliche Zustimmung zu der Garagenplanung mit Grenzbebauung erklärt haben, wird das Einvernehmen zu dem Bauantrag und die Erteilung einer Ausnahme gem. § 56 LBO vorgeschlagen.

Die geplante Grenzüberbauung sollte durch die Eintragung einer Baulast die die Nutzung der beiden Grundstücke als Einheit beinhaltet oder durch die Vereinigung der Grundstücke gesichert werden.

 

Es erfolgt

Beschluss:

 

Der Bauantrag der Ehel. Barbara und Nikolaus Bauder zum Abbruch eines Schuppens und Neubau einer Garage in Schönau, Stadtteil Altneudorf, Leutersbergstraße 7, Grundstück Flst. Nr. 431/2 u. 431 der Gemarkung Altneudorf fügt sich in die vorhandene Bebauung ein und wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet.

Da die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ihre schriftliche Zustimmung zu der geplanten Grenzbebauung erklärt haben wird auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 56 LBO befürwortet.

Bedingung:

Die geplante Grenzüberbauung auf das Grundstück Flst. Nr. 432 ist durch Eintragung einer Baulast, die die Nutzung der Grundstücke Flst. Nr. 431/2 und 432 als Einheit beinhaltet, oder durch die Vereinigung der Grundstücke, zu sichern.

Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen der zu dem Bauvorhaben erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig 

 

6.

Grundstücksangelegenheiten

 

Keine.

 

 

7.

Preisanfrage zu Innenputzarbeiten in der Kirchgasse 2

- Vergabe der Leistungen -

 

Vorlage Nr. 06/2008

Die Sanierungsarbeiten in der Wohnung im 1. OG in der Kirchgasse 2 schreiten voran. Nachdem die Mitarbeiter des städtischen Bauhofs das Mauerwerk vollständig freigelegt haben, konnte nun für die Angebotseinholung zu den Verputzarbeiten die Erstellung eines Aufmasses vor Ort erfolgen.

Insgesamt wurden die Leistungen bei drei Stuckateurbetrieben nachgefragt.

Die Preisanfrage hatte folgendes Ergebnis:

1. Fa. Verputz, Stuck & Ausbau GmbH Happes, 69250 Schönau                   15.391,85 €

2. Fa. Linse GmbH & Co KG, 69123 Heidelberg                                              16.232,10 €

3. Fa. Ludwig Sauer GmbH, 69198 Schriesheim                                              17.063,11 €

Die Verwaltung empfiehlt die Fa. Verputz, Stuck & Ausbau GmbH Happes, die sich bei der Preisanfrage als wirtschaftlichster Bieter erwiesen hat, zu beauftragen.

Nachrichtlich:

Zwischenzeitlich wurde die Förderung der Wohnungsmodernisierung im Rahmen der Stadtkernsanierungsmaßnahme schriftlich durch das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigt. Da das Gebäude unter Denkmalschutz steht, kann die Maßnahme zusätzlich mit einem Denkmalzuschlag (25 %) gefördert werden. Insgesamt werden die Modernisierungskosten dann zu 85 % gefördert. Die voraussichtlichen Gesamtkosten (einschließlich der Eigenleistungen durch den städtischen Bauhof) wurden mit rd. 70 T€ geschätzt, der zu erwartende Zuschuss beläuft sich damit auf rd. 60 T €.

 

Es erfolgt

Beschluss:

 

Die Innenputzarbeiten für die Wohnung 1. OG in der Kirchgasse 2 werden zum Preis i.H.v. 15.391,85 € (brutto) an die Fa. Verputz, Stuck & Ausbau GmbH Happes vergeben.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

 

8.

Verschiedenes.

 

Keine.