Auszug aus dem Ausschuss für Technik und Umwelt

Sitzung vom 24. April 2008

 

 

4.

Bauvoranfragen

 

Vorlage Nr. 08/2008

Der Kleintier- und Vogelzuchtverein Schönau/Ziegelhausen e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Ernst Stoll, Sinsheimer-Str. 55, Mauer, stellt Bauvoranfrage zur Errichtung eines Doppel-Containers in Schönau, Stadtteil Altneudorf, Adam-Remmele-Str. 23, Grundstück Flst. Nr. 632, Gemarkung Altneudorf.

Der Antragsteller beschreibt das Bauvorhaben wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Zeitler, sehr geehrte Damen und Herren Stadträte,

unser bisheriges Züchterheim war von Beginn an aus der Not heraus geboren, dass uns seit Vereins-Gründung kein anderer Platz gestellt werden konnte. Ferner wäre in nächster Zeit dessen Renovierung angestanden. Aufgrund des z. Zt. zum Erwerb aufgenommenen und seither getilgten Darlehens, hätte uns dies überfordert. Weil der Standort ohne Stellplätze für uns ohnehin nicht optimal war, entschieden wir, die Chance zum Verkauf wahrzunehmen, nicht zuletzt auch damit sich der Nachbar-Betrieb erweitern kann.

Alternativ wurden zwei, ein im GE Schönau empfohlener, sowie der dieser Bauvoranfrage zugrunde liegende Standort geprüft, um einen Norm-Doppel-Container zu errichten.

Der Platz in Schönau wäre geeignet, wird aber nach Rücksprache mit dem Eigentümer nur als Gesamtfläche mit 994 qm verkauft, was für uns unerschwinglich ist. Allenfalls wäre dies möglich, wenn die Baulücke die Stadt Schönau selbst erwirbt und uns eine Teilfläche davon ( z. B. 300 qm Seitenstreifen) längerfristig bereit stellt.

Mit der Bauvoranfrage wird angestrebt, auf dem Flst. Nr. 632 der ehem. Gemarkung Altneudorf, bei gestalterisch (mit Dach- und verschalter Fassade) der Umgebung angepasst, die Norm-Container zu erstellen. Die beigefügte Foto-Montage möge die Ortsbildeinpassung in etwa aufzeigen.

Nötige Stellplätze können auf dem Flurstück selbst naturverträglich entstehen.

In jeweils einer Hälfte wird Inventarlager und ein Raum für die Mitglieder (monatliche Treffen, etwa 15 Personen), sowie ein Urimat (wasserloses Pissoir) in ersterem untergebracht. Dahinter könnte ein TOI (äußerlich umgrünt und unauffällig) den absehbar geringen Toilettenbedarf decken.

Bitte unterstützen Sie unseren Antrag wohlwollend. Mit freundlichen Grüßen Ernst Stoll, Vors.“

Geplante Ausführung des Bauvorhabens:

2 Norm-Container, Grundrissgröße zusammen: 6,05 m x 4,87 m,

Material: Stahlblech, Stahlprofile, Seiten mit Holz verschalt

Bedachung: Satteldach, Firstrichtung quer zur Straße.

Hinsichtlich Anschlussmöglichkeiten an die städt. Wasserleitung und öffentlichen Abwasserkanal teilt der Kleintier- u. Vogelzuchtverein Schönau/Ziegelhausen mit Schreiben vom 08.04.2008 folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Zeitler, sehr geehrte Damen und Herren Stadträte,

zwischenzeitlich wurde geprüft, wie das Grundstück Flst. Nr. 632 mit Wasser aus dem Ortsnetz versorgt und das Abwasser in den Ortskanal eingeleitet werden kann.

Dabei ergab sich, dass beides möglich und innerhalb des Gehweges anschließbar ist.

Auf den ursprünglich vorgesehenen TOI wird daher verzichtet.

Demnach wird auch möglich, innerhalb der Container eine WC-Nasszelle (Standard) einzurichten.

Die Wasser-, Abwasser- u. Klärbeiträge können zuvor entrichtet werden und sollten die Kosten decken.

Aus den dargelegten Gründen beantragen wir hiermit, diese Änderung in unseren Antrag auf Bauvorbescheid (§ 57 LBO) nachträglich mit einzubeziehen und aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Ernst Stoll, Vors.)“

Die Überprüfung der Verwaltung hinsichtlich der Anschlussmöglichkeiten hat folgendes ergeben:

Da die städt. Wasserleitung in diesem Bereich der Adam-Remmele-Straße von der Straße In der Hohl in Richtung Ortskern führt und auf der dem Baugrundstück abgewandten Straßenseite liegt, ist eine Anschlussmöglichkeit an diese Leitung nur durch Querung der Adam-Remmele-Straße möglich.

Eine Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Abwasserkanal wäre durch eine Gehwegöffnung auf eine Länge von ca. 15,00 m – 20,00 m in Richtung Ortskern gegeben oder durch eine Unterquerung des Hilsbach und Leitungsverlegung zum Hauptsammler des Abwasserverbands Steinachtal möglich.

Der geplante Standort der Container ist im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau als „Landwirtschaftsfläche“ ausgewiesen und befindet sich nach der Landschaftsschutzverordnung „Odenwald“ vom 26.11.1996 innerhalb des Landschaftsschutzgebietes.

Das Grundstück Flst. Nr. 632 wurde im Rahmen der Flurbereinigung Heiligkreuzsteinach/Schönau-Altneudorf gebildet.

Aus den vorgenannten Gründen, kann das Grundstück nicht als Baulücke angesehen werden und ist nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen.

Auch fügt sich das Bauvorhaben, trotz optischer Aufwertung durch eine Holzverkleidung der Container und Aufsetzen eines Satteldaches, nicht in die dortige Umgebung und die vorhandene Bebauung ein.

Die geplanten Container wirken sich in diesem Bereich, der noch dem Ortseingang zuzuordnen ist, optisch und städtebaulich nachteilig aus und eine Bebauung in diesem Bereich würden die freie Sicht in die sehr schöne Taulaue versperren.

Die Conaineraufstellung ist mit einem Abstand von ca. 2,50 m zum Gewässer „Hilsbach“ geplant.

Das Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Landratsamt Heidelberg, hat als hinzugezogene Fachbehörde folgende Stellungnahme zu dem Bauvorhaben abgegeben:

„ Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Aufstellungsort des Doppelcontainers befindet sich nach unserem Kenntnisstand im Außenbereich auf Gemarkung Schönau in unmittelbarer Nähe zur Hilsbach.

Gem. § 68 b Wassergesetz Baden-Württemberg ist im Außenbereich von der Böschungsoberkante des Gewässers ein Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 Meter einzuhalten. In dem Gewässerrandstreifen ist u. a. jegliche Bebauung verboten.

Der Bauvoranfrage kann deshalb in der vorliegenden Form nicht zugestimmt werden.“

Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten Rolf Dorbath, Mosbach, vom 28.03.2008 zu dem Bauvorhaben:

„ Sehr geehrte Damen und Herren,

eine offizielle Stellungnahme meinerseits erfolgt im Falle der Vorlage eines Bauantrages über die Naturschutzbehörde an das Baurechtsamt des Landratsamtes.

Vorab kann ich zur Information des Bürgermeisteramts Schönau folgendes ausführen:

Zwischen Heiligkreuzsteinach und Schönau-Altneudorf befindet sich noch einer der wenigen Talbereiche der Steinach, der von der Bebauung weitgehend ungestört ist.

Dieser Bereich ist sowohl ökologisch als auch landschaftlich von hohem Wert. Außerdem ist er hydrologisch und klimatologisch sehr bedeutsam (Grundwasserhaltung, Kaltluftabfuhr). Da der Teilbereich der Adam-Remmele-Straße, wo der vorliegende Antrag zur Ausführung gelangen soll, von der Bebauung frei ist, ist hier die ursprüngliche Talaue noch in ihrer landschaftlichen Schönheit sichtbar. Eine Bebauung im vorgesehenen Bereich würde das Landschaftsbild beeinträchtigen und den Naturgenuss schmälern, der Naturhaushalt (Boden, Wasser, Kleinklima) würde geschädigt. Außerdem liegt das Vorhaben nahe am Hilsbach, der von Beeinträchtigungen zu schützen ist.

Dies war auch der Grund, u. a. den dortigen Bereich durch Verordnungen besonders zu schützen und auch nicht im Rahmen der Bauleitplanung zur Bebauung auszuweisen. Er ist durch die Landschaftsschutzverordnung (LSG Odenwald)

besonders geschützt. Außerdem besteht für Steinach und ihrer Nebenbäche ebenfalls eine besondere Schutzverordnung. Ein weiterer wesentlicher Grund, hier keine Bebauung zuzulassen, besteht darin, dass dieses Gebiet nach den Richtlinien

der EU als Fauna- Flora- Habitat (FFH Richtlinien) zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen einen besonderen Schutzstatus genießt.

Zu meinen Ausführungen ist weiter anzumerken, dass im weiteren Umgebungsbereich dieses Gebietes vorgelegte Anträge nicht von mir befürwortet wurden. Die Antragsteller derselben wären bei Genehmigung des vorliegenden Antrages ungleich behandelt und könnten erneute Ansprüche unter Berufung auf diesen Antrag stellen. Ferner könnten weitere Berufungsfälle in Zukunft entstehen, die bei Genehmigung des vorliegenden Antrages dann auch kaum abgelehnt werden könnten.

Ich kann daher diesem Antrag meine Zustimmung nicht erteilen und werde der Naturschutzbehörde bzw. dem Baurechtsamt bei Vorlage eines Bauantrages dringlichst empfehlen, denselben nicht zu genehmigen.

Das Landratsamt erhält Kenntnis von diesem Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen Rolf Dorbath.“

Aufgrund der vorstehenden Stellungnahmen und der geltenden Vorschriften zum Schutz von Gewässer und Landschaft, kann die Verwaltung die Erteilung des Einvernehmens zu der Bauvoranfrage nicht vorschlagen.

 

Es erfolgt

Beschluss:

 

Aufgrund der Ausweisung des Grundstücks im rechtverbindlichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau und der Stellungnahmen des Wasserrechtsamts, des Naturschutzbeauftragten, sowie den geltenden Vorschriften hinsichtlich Schutz von Gewässer und Landschaft, wird die Bauvoranfrage des Kleintier- und Vogelzuchtvereines Schönau/Ziegelhausen e.V. vertr. durch den Vorsitzenden Ernst Stoll, zur Errichtung eines Doppel-Containers auf Grundstück Flst. Nr. 632, Gemarkung Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Adam-Remmele-Str. 23, nicht nach § 35 BauGB befürwortet und das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht erteilt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

 

Vorlage Nr. 09/2008

Herr Dr. Andreas Potschka, wohnhaft Höhenweg 24, Schönau, beabsichtigt den Neubau einer Arztpraxis mit davor stehendem Aufzug auf Grundstück Flst. Nr. 2252, Gemarkung Schönau, Höhenweg 22 und stellt den hierzu erforderlichen Bauantrag.

Der Bauherr hat die Grundstücke Flst. Nr. 2252 und 1199/2 von den Ehel. Huber, Kraichtal, käuflich erworben. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 2252 soll eine Arztpraxis im Bereich Neurochirurgie und Schmerztherapie errichtet werden.

Mit der Baumaßnahme ist eine Verlagerung der Arztpraxis von Schönau, Hauptstraße 29 in das neu geplante Gebäude in Schönau, Höhenweg 22, beabsichtigt.

Das Baugrundstück Flst. Nr. 2252 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des seit 29.11.1969 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“.

Geplant ist ein 2-geschossiges Gebäude mit 1 Behandlungsraum, Wartezimmer, Personalraum, Heizungsraum und WC auf Erdgeschossebene und 2 Behandlungsräumen, Eingriffsraum, Chefzimmer, sowie Bad und WC im Obergeschoss.

Als Bedachung ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 18° (zulässig bis 30°), Firstrichtung parallel zum Geländeverlauf vorgesehen.

Im unteren Grundstücksbereich sollen 3 Kfz-Stellplätze und dahinter ein Aufzugsgebäude für einen Personenaufzug erstellt werden.

Es werden folgende Befreiungen von dem Bebauungsplan „Beisitzerschlag“ beantragt:

1. Befreiung bezüglich Überschreitung der vorderen Baugrenze.

2. Befreiung von der Festsetzung „WR“

3. Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Stützmauerhöhe.

Zu 1.:

Die vordere Baugrenze des Bebauungsplanes wird mit dem Hauptgebäude um 1,32 m, mit dem Eingangsvorbau des Hauptgebäudes um 2,32 m auf eine Länge von 3,30 m und mit dem Aufzugsgebäude überschritten.

Gem. Ziff. 8.1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ sind Überschreitungen der Baugrenzen um 10 % der ausgewiesenen Bautiefe als Ausnahme zulässig, sofern ein Mindestabstand zur nächstgelegenen Grenze von 5,00 m eingehalten wird.

Die Tiefe der Baugrenze in diesem Bereich des Bebauungsplanes beträgt in diesem 16,00 m, so dass die Überschreitung der Baugrenze mit dem Hauptbaukörper als Ausnahme zulässig ist, zumal ein Abstand zur nächstgelegenen Grenze von 5,44 m bzw. 5,74 m verbleibt.

Mit dem Eingangsvorbau wird die Ausnahmeregelung um 0,72 m auf eine Länge von 3,30 m überschritten. Das Aufzugsgebäude wird hinter den Kfz-Stellplätzen, außerhalb der Baugrenze errichtet.

Da es sich bei den von der Befreiung betroffenen Gebäudeteile um untergeordnete Bauteile handelt und Befreiungen dieser Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ schon mehrfach erteilt wurden, erscheint der Verwaltung die Erteilung dieser Befreiung unbedenklich.

Zu 2.:

Das Grundstück Flst. Nr. 2252 ist innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes von der Art der baulichen Nutzung her, als „WR“ (Reines Wohngebiet) ausgewiesen.

Gem. § 13 der zum Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ anzuwendenden Baunutzungsverordnung (BauNVO), sind im „WR“ Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, zulässig.

Da es sich bei dem jetzigen Bauvorhaben um ein komplettes Gebäude handelt, das zur Nutzung für eine freiberufliche Tätigkeit vorgesehen ist, wird Befreiung diesbezüglich beantragt.

Der Befreiungsantrag wird wie folgt begründet:

Das Gebäude soll als Arztpraxis im Bereich Neurochirurgie und Schmerztherapie mit geringer Frequenz genutzt werden. Bei dieser Praxisart beschränkt sich die Anzahl der Patienten auf tägl. ca. 18-20. Dies ist  bedeutend weniger Zielverkehr als bei einer Arztpraxis für Allgemeinmedizin. Auch ist die geplante Praxis nur von Montags bis Donnerstags geöffnet, so das ab Freitags und somit das gesamte Wochenende mit keinem Besucherverkehr mehr zu rechnen ist.

Desweiteren sind im Bereich des Bebauungsplan-Gebietes „Beisitzerschlag“ bereits freiberufliche Betriebe vorhanden, die zwar nur in Teilen von Wohngebäuden ausgeübt werden, aber Bestandteil des Baugebietes sind und ebenfalls entsprechenden Besucherverkehr haben.

Das Gebäude ist von der Größe und Gestaltung bzw. vom äußeren Erscheinungsbild, auch von den Grundrissen her, wie ein Wohngebäude geplant und ist auch jederzeit als solches umnutzbar, falls die Arztpraxis aufgegeben werden sollte.

Nach der vorgenannten Begründung zu beurteilen, kann sich die Verwaltung ein Praxisgebäude wie geplant, im „“WR“ des Baugebietes „Beisitzerschlag“ vorstellen und findet die Erteilung der Befreiung vertretbar.

Zu 3.:

Für die Errichtung der Kfz-Stellplätze im unteren Grundstücksbereich, ist zur Geländeabsicherung, eine Stützmauer als Rückwand der Stellplätze mit einer Höhe von 3,82 m erforderlich.

Gem. Ziff. 7.1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig.

Durch das dort vorhandene, steile Gelände bedingt, ist die im Bebauungsplan „Beisitzerschlag“ festgesetzte Stützmauerhöhe von 1,50 m zur Errichtung der geplanten Kfz-Stellplätze nicht ausreichend.

Da eine Stützmauer in der geplanten Höhe zur Errichtung der nachzuweisenden Kfz-Stellplätze erforderlich ist, diese Art der Befreiung im durch das steile Gelände und hierdurch teilweise schwierig zu bebauende Baugebiet „Beisitzerschlag“ bedingt, schon mehrfach erteilt wurde, schlägt die Verwaltung auch in diesem Fall die Erteilung dieser Befreiung vor.

Für das Bauvorhaben werden insgesamt 6 Kfz-Stellplätze nachgewiesen, wobei 3 Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt werden und weitere 3 Kfz-Stellplätze auf dem Nachbargrundstück Flst. Nr. 2251, das ebenfalls im Eigentum des Bauherr Dr. Andreas Potschka steht.

Die im Nord-Westen angrenzenden Grundstücke Flst. Nr. 2251 und 2250 sind zusammen mit einem Wohngebäude des Dr. Potschka bebaut. Für dieses Gebäude sind insgesamt 9 Stellplätze nachgewiesen und auch vorhanden (1 Doppelgarage und 7 überdachte Stellplätze.

Die Zurverfügungstellung dieser 3 Stellplätze auf dem Nachbargrundstück Flst. Nr. 2251 zu Gunsten des Baugrundstücks Flst. Nr. 2252 ist durch die Eintragung einer Baulast zu sichern.

Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ wie Anzahl der Geschosse, Gebäudehöhe, GRZ, GFZ, Grenzabstände, Dachform, Dachneigung usw. werden eingehalten.

Stadträtin Lauer spricht Anerkennung für die Initiative von Dr. Potschka, zur Errichtung einer eigenen Arztpraxis in Schönau aus, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass bei Realisierung eines Bauvorhabens dieser Art im „WR“ ein Präzedenzfall geschaffen werden könnte.

Ihrer Meinung nach könnte die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet sein, wenn in dem geplanten Gebäude eine Wohnung mit einer Arztpraxis beinhaltet wäre.

Stadtrat Steigleder äußert Bedenken dahingehend, dass mit der jetzigen Arztpraxis im „WR“ ein Zustand geschaffen würde, der sich bei einer eventuellen, späteren Umwandlung der Arztpraxis in eine Praxis für Allgemeinmedizin mit mehr Zielverkehr, nachteilig für das Baugebiet auswirken könnte.

Stadtrat Bär begrüßt die Initiative von Dr. Potschka und weist auf die Wichtigkeit einer solchen Einrichtung für Schönau hin.

 

Es erfolgt

Beschluss:

 

Der Bauantrag des Herr Dr. Potschka zum Neubau einer Arztpraxis in Schönau, Höhenweg 22, Grundstück Flst. Nr. 2252, Gemarkung Schönau, wird nach § 30 BauGB zur Genehmigung befürwortet.

Von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beisitzerschlag“ wird Befreiung nach § 31 BauGB erteilt

1. Befreiung bezüglich Überschreitung der vorderen Baugrenze mit Teile des Haupt-

    baukörpers und dem geplanten Aufzugsgebäude,

2. Befreiung hinsichtlich Erstellung der geplanten Arztpraxis im Bereich des Bebau-

    ungsplanes „Beisitzerschlag“, der von der Nutzung her als „WR“ ausgewiesen ist.

3. Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Stützmauerhöhe für die ge-

    plante Stützmauer zur Errichtung der Kfz-Stellplätze mit einer Höhe von 3,82 m.

Bedingung:

Die Zurverfügungstellung von 3 Kfz-Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück Flst. Nr. 2251 zu Gunsten des Baugrundstücks Flst. Nr. 2252 ist durch die Eintragung einer Baulast zu sichern.

Unter dieser Bedingung wird das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt.

Vorstehender Beschluss erfolgt mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung.

 

Vorlage Nr. 10/2008

Die Stadt Schönau beabsichtigt die Überdachung des Vorplatzes bei der Friedhofskapelle auf dem Friedhof Altneudorf, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Leutersbergstraße 137, Grundstück Flst. Nr. 48/2 und stellt hierzu den dafür erforderlichen Bauantrag.

Da bei großen Bestattungen der Aussegnungsraum in der Leichenhalle Altneudorf zu klein ist, soll der Platz vor der Leichenhalle mit einer Überdachung versehen werden.

Die Stadt Schönau kommt mit dieser Maßnahme einem viel geäußert Wunsch aus der Bevölkerung nach.

Das Vordach ist mit einer Größe von 10,74 m x 6,00 m geplant.

Ausführung: Holzkonstruktion mit einem Holzpfettendach und einer transparenten Dacheindeckung.

Die Finanzierung der Baukosten in Höhe von 20.000.-- € ist durch Spenden und durch die Mithilfe aus der Bevölkerung vorgesehen.

Das Grundstück Flst. Nr. 48/2 der Gemarkung Altneudorf befindet sich innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „In der Hohl“ und ist in dieser Planung als „Friedhofsfläche“ ausgewiesen.

Stadtrat Steigleder begrüßt die Baumaßnahme, deren Ausführung als Bürgerinitiative vorgesehen ist.

Auch Stadtrat Hesse begrüßt das Bauvorhaben, für das nach seiner Meinung große Notwendigkeit besteht.

 

Es erfolgt

Beschluss:

 

Der Bauantrag der Stadt Schönau zur Überdachung des Vorplatzes vor der Friedhofskapelle auf dem Friedhof Altneudorf, Grundstück Flst. Nr. 48/2, Schönau, Stadtteil Altneudorf, Leutersbergstraße 137, wird nach § 30 zur Genehmigung befürwortet, die Zustimmung zu dem Bauvorhaben als Eigentümer des Baugrundstücks erteilt und das Einvernehmen der Stadt Schönau dazu erklärt.

Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.

 

 

6.

Grundstücksangelegenheiten

 

Keine.

 

 

7.

Verschiedenes

 

Stadträtin Lauer teilt mit, dass sie von einem, am Darsbergerweg wohnhaften, Mitbürger angesprochen wurde, der ihr mitgeteilt, hat, dass bei starkem Regen Oberflächenwasser von dem Feldweg oberhalb des Darsbergerweges die Böschung herunter läuft und Feuchtigkeit an seinem Wohnhaus verursacht.

Man sollte prüfen, ob das Wasser nicht so abgeleitet werden kann, dass es nicht mehr über die Böschung nach unten abläuft.

Stadtrat Hesse teilt mit, dass der Weg auf dem Friedhof Schönau, unterhalb der Leichenhalle sehr schlecht und uneben ist. Durch das Wurzelwerk der am Rand des Weges stehenden Bäume, wurde die Verbundpflasterung teilweise nach oben gedrückt, so dass der Weg, hauptsächlich für ältere Friedhofsbesucher, schwer begehbar ist.

Stadtrat Pfahl fragt nach, ob eine Überdachung der Bushaltestelle im Gewerbegebiet möglich ist.

Amtsleiter Schaljo erläutert hierzu, dass bei den meisten Bushaltestellen kein städtisches Gelände vorhanden ist, um eine Überdachung der Wartezonen vorzunehmen.

Bürgermeister Zeitler sagt eine Überprüfung der Angelegenheiten zu.